Der Einbau eines Motors mit einer deutlich höheren Leistung, im vorliegenden Fall 298 kw statt 179 kw, stellt eine beachtliche Gefahrerhöhung in der Fahrzeug-Kaskoversicherung dar.

Da hilft auch nicht der Einwand des Fahrzeugeigentümers, dass er den Einbau durch eine Fachfirma hat machen lassen. Die Niederschrift der tatsächlichen Leistungsstärke eines Kfz ist ein essentieller Punkt beim Abschluss der Kfz-Versicherung. Nimmt der Versicherungsnehmer selbst oder durch einen Dritten deutliche Änderungen an der Kilowattleistung seines Fahrzeugs vor, muss dies der Versicherung mitgeteilt werden, damit sie die Versicherungssumme gegebenenfalls anpassen kann.

Das Gericht macht deutlich, dass jeder vernünftig denkende Mensch hätte erkennen müssen, dass mit dem stärkeren Motor die Gefahr eines Unfalls erhöht wird. Der Versicherer darf seine Leistung um 2/3 kürzen.

Urteil vom OLG Saarbrücken 04.03.2020, Az.: 5 U 64/19