Trotz Fehler bei Reifenmontage in Werkstatt, Mitverschulden des Kfz-Eigentümers möglich

Trotz Fehler bei Reifenmontage in Werkstatt, Mitverschulden des Kfz-Eigentümers möglich

Am 05.04.2017 beauftragte der Kläger die Beklagte (Werkstatt/Reifenservice) an seinem Mercedes-Benz Typ C Klasse Modell C 63 AMG Sommerreifen zu montieren. Ein paar Tage später, nach ca. 100 km verunfallte der Kläger, weil sich das linke Hinterrad löste, was zu nicht unerheblichen Sachschäden führte.

Die Kaskoversicherung des Klägers hat einen Großteil des Fahrzeugschadens gezahlt. Der Kläger macht in dem Verfahren die vereinbarte Selbstbeteiligung in Höhe 4715 € netto geltend, die die Kaskoversicherung abgezogen hat. Außerdem verlangt er Transportkosten in eine Spezialwerkstatt, Kosten für die Abholung, Nutzungsausfall, Kosten für einen Reifen und die Felge, Wertminderung und außergerichtliche Rechtsanwaltskosten.

Insgesamt fordert der Kläger 23.918,17€, sowie 1242,84€ außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit.

Der Sachverständige hat das Gericht überzeugt, dass die Radmuttern, zumindest am linken Hinterrad des Pkw Mercedes nicht ausreichend vom Beklagten festgezogen wurden. Ein Nachziehen ist aus technischer Sicht nicht erforderlich, auch wenn der Beklagte dies auf der Rechnung, durch Aushang in der Werkstatt, durch Anbringung einer Erinnerungsplakette und auch mündlich dem Kläger mitgeteilt hat.

Das Gericht kommt zu dem Ergebnis, dass sich der Kläger ein Mitverschulden in Höhe von 30% anrechnen lassen muss, da er den Hinweis darauf, dass die Radschrauben nachzuziehen sind, zwar erhalten, aber nicht befolgt hat, sodass bei entsprechender Kontrolle der Unfall hätte vermieden werden können. Allerdings überwiegt vorliegend deutlich das Verschulden des Beklagten bzw. deren Mitarbeiter mit 70%.

Der Beklagte hat dem Kläger die Selbstbeteiligungskosten i.H.v. 4715€ und die Verbringungskosten des Fahrzeugs zum Hersteller i.H.v. 1237,60 brutto zu ersetzen.

Urteil des Landgericht München II vom 09.04.2020,  Az.: 10 O 3894/17

2020-09-04T12:09:07+02:00September 4th, 2020|Categories: Allgemein, informell, Unfall, Urteile, Wissenswertes|