Im vorliegenden Fall verunfallte Ende Dezember 2017 ein betrunkener VN (2,32 Promille) mit seinem vollkaskoversichertem und geleastem Fahrzeug. Das Sachverständigengutachten wies einen netto Restwert von 22.319,33€ aus.
Das Fahrzeug wurde am 07.Juni 2018 vom Leasinggeber zum Preis von 15.768,39€ netto veräußert.
Der Kläger behauptet, dass er das Fahrzeug zu dem verbindlichen höchsten Kaufangebot aus dem Schadensgutachten, d.h. 6550,94€ mehr hätte verkaufen können. Voraussetzung dafür wäre aber gewesen, dass die Versicherung ihm das Schadensgutachten früher hätte zur Verfügung gestellt hätte. Der Versicherer versagte dem Beklagten am 20.Februar 2018 das Gutachten mit dem Hinweis, dass dem VN kein Versicherungsschutz wegen der verschwiegenen Trunkenheit am Steuer zusteht. Damit verletzte der Versicherer seine vertragliche Treuepflicht. Wenn der Versicherungsnehmer es verlangt, muss der Kaskoversicherer ein vom ihm eingeholtes Gutachten dem Versicherungsnehmer zur Verfügung stellen. Im Ergebnis hat es dem Kläger aber nichts genützt, da er das Fahrzeug als Leasingnehmer nicht hätte verkaufen dürfen.
Deswegen hat das Gericht die Klage abgewiesen.
OLG Schleswig, Urteil vom 13.07.2020 – 16 U 137/19