Verkehrsrecht : wirksame Erklärung des Nacherfüllungsanspruchs

Verkehrsrecht : wirksame Erklärung des Nacherfüllungsanspruchs

BGH Urteil vom 01. Juli 2015 – VIII ZR 226/14

Nacherfüllungsanspruch durch wirksame Erklärung ordnungsgemäß geltend machen

Der BGH hat sich mit der Frage auseinandergesetzt , welche Anforderungen an eine Erklärung zu stellen sind, die darauf gerichtete ist Nacherfüllung vom Vertragspartner zu verlangen und unter welchen Umständen eine solche Erklärung als nicht ordnungsgemäß angesehen werden kann.

Sachlage:

Der Käufer erwarb einen Gebrauchtwagen, der erstmals im Januar 2000 zugelassen wurde zu einem Preis von 4.990 €. Der Kaufvertrag wurde schriftlich am 15./29. Mai 2012 festgehalten.  Das Geld zum Bezahlen des Kaufpreises stammt aus einem Kredit mit einer Bank, welchen der Verkäufer dem Käufer vermittelt hatte. Der Kredit wurde auf eine Höhe von 5.150 € festgelegt. Anfang September 2012 wurde an dem Fahrzeug ein Motorschaden festgestellt, woraufhin der Käufer dem Verkäufer ein Schreiben am 25. September 2012 zukommen ließ, indem er ihn auffordert dem Grunde nach zu erklären, dass dieser eine  Nachbesserung am Fahrzeug vornehmen werde. Der Käufer erklärt am 24. Oktober 2012 den Rücktritt vom Kaufvertrag, nachdem der Verkäufer angab, dass der Mangel nicht schon bei Übergabe vorgelegen habe. Der Käufer forderte daraufhin die Zahlung von 5.150 € nebst Verzugszinsen und den Ersatz der ihm entstandenen Nebenkosten.

Entscheidung:

In erster Instanz forderte der Kläger das Gericht dazu auf, den Verkäufer zu einer Zahlung in Höhe von 5.150 € sowie zum Ersatz der ihm entstandenen Nebenkosten zu verurteilen. Das Gericht wies die Klage jedoch ab, da es der Ansicht war, dass die Klage weitgehend unschlüssig sei. Unter  Abänderung des Klagebegehrens legte der Käufer daraufhin Berufung ein. In dieser forderte der Käufer nun einen Betrag von 4.690 € für die Bank, 489,45 € für seine Rechtsschutzversicherung  und einen Betrag von 10,76 € jeweils nebst Verzugszinsen. Die Zahlung soll Zug um Zug gegen Übergabe des Fahrzeuges und unter Abtretung des Anspruchs auf Rückübereignung des PKWs erfolgen.  In der Berufungsverhandlung entschied das Gericht zu Gunsten des Käufers und sprach ihm seine geltend gemachten Ansprüche zu. Der Verkäufer legte nach dem Urteil des Berufungsgerichts Revision beim BGH ein. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts entschied der BGH zu Gunsten des Verkäufers. Dabei rügte er folgende Sachentscheidungen der Berufungsinstanz.

Im Berufungsverfahren hat das Gericht entschieden, dass der vom Verkäufer gemachte Sachvortrag bezüglich des Verneinens eines Sachmangels nicht zulässig sei. Es stellt darauf ab, dass darin zwar ein neues Verteidigungsmittel zu sehen sei, dies aber als unzulässig anerkannt werden müsse, da der Verkäufer zuvor durch den Nichtvortrag in erster Instanz eine Nachlässigkeit begangen habe. Der Beklagte sei nämlich dazu angehalten gewesen Einwände gegen die gegen ihn gerichtete Klage zu erheben. Dies habe der Verkäufer nachweislich erst in der Berufungsverhandlung getan, sodass der Sachvortrag für die Berufungsverhandlung  als unzulässig angesehen werden müsse. Das Berufungsgericht hat aber  nicht berücksichtigt, dass nicht das vom Käufer bei Gericht beantrage Versäumnisurteil ausgesprochen wurde, sondern die Klage als unschlüssig und damit für unzulässig erklärt wurde. Die Zulässigkeit des Sachvortrages ergibt sich jedoch daraus, dass  dem Verkäufer die Möglichkeit genommen wurde, seinen fehlenden Vortrag noch in die Verhandlung der ersten Instanz einzubringen. Dem Verkäufer wäre  mit Erlass des Versäumnisurteils die Möglichkeit geblieben, gegen diesen rechtszeitig Einspruch zu erheben, sodass er den Sachvortrag noch in die Verhandlungen der ersten Instanz hätte einbringen können. Somit ist die Rechtsansicht der ersten Instanz zumindest mitursächlich für die Verlagerung des Sachvortrages des Verkäufers in die Berufungsverhandlung, sodass dieser keine Nachlässigkeit darstellt und als zulässig anerkannt werden muss. Daraus folgt, dass die Beurteilung eines Sachmangels nicht allein auf der Grundlage des Sachvortrages des Käufers hätte vorgenommen werden dürfen. Im vorliegenden Fall handelt es sich um einen Verbrauchsgüterkauf, wonach die Gesetzte zum Verbraucherrecht Anwendung finden.  Hiernach liegt die Beweislast beim Verkäufer, wenn der Mangel innerhalb der ersten sechs Monate nach Kauf auftritt. Der Verkäufer hat das Vorliegen eines Sachmangels durch Vorlegen eines DEKRA- Zustandsberichts wirksam bestritten .

Des Weiteren hat das Berufungsgericht verkannt, dass eine Entbehrlichkeit der Frist zur Nacherfüllung hier nicht vorliegen kann. In seinem Schreiben vom 25. September 2012 hatte der Käufer dem Verkäufer zwar eine Frist gesetzt „um im Grunde nach zu erklären, dass (dieser ; der Verkäufer) eine Nachbesserung vornehmen werde“, diese Frist sei jedoch zu knapp bemessen gewesen. Das Gericht ist jedoch folglich davon ausgegangen, dass eine Fristsetzung entbehrlich sei, da der Verkäufer in seinem Antwortschreiben vom 08. Oktober 2012 gegenüber dem Käufer erklärte, dass  der Mangel zum Zeitpunkt der Übergabe nicht vorlag und das der Käufer eine Garantie bei der W. GmbH abgeschlossen habe. Das Schreiben des Verkäufers wurde dahingehend interpretiert, dass er keine Nachbesserung an dem Wagen des Käufers vornehmen werde, sodass es keiner Frist bedarf. Die Voraussetzungen für eine ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung sind jedoch streng auszulegen. Eine endgültige Verweigerung kann nur angenommen werden, wenn der Schuldner unmissverständlich und eindeutig zum Ausdruck bringt, er werde seiner vertraglichen Pflicht zur Nacherfüllung unter keinen Umständen nachkommen. Eine eindeutige Verweigerung kann in dem Schreiben des Verkäufers jedoch nicht gesehen werden. Vielmehr habe er sich die Möglichkeit offen gelassen zu einem späteren Zeitpunkt eine endgültige Entscheidung treffen zu können. In dem er zuerst auf den abgeschlossenen Garantievertrag verweist, zeigt er dem Käufer lediglich eine weitere Handlungsmöglichkeit auf. Bevor der Verkäufer einer Nachbesserung zustimmt, steht es ihm auch zu das Fahrzeug zuvor selber auf den Mangel hin zu untersuchen. Der Käufer ist dazu verpflichtet, dem Verkäufer die Sache zu diesem Zweck für eine angemessene Zeit zu überlassen. Dies sei jedoch nicht geschehen, da der Käufer vom Verkäufer die sofortige Bereitschaft zur Nachbesserung eingefordert hatte. Des Weiteren hat der Verkäufer zu einem späteren Zeitpunkt erklärt, dass er dazu bereit sei, den Schaden des Käufers aus Kulanz zu reparieren ohne dabei eine Schuld anzuerkennen. Der Käufer lehnte dies jedoch ab. Dies spricht eindeutig für den Verkäufer, dass er keine endgültige Erfüllungsverweigerung gegenüber dem Käufer erklärt habe. Daraus ergibt sich, dass eine Fristsetzung nicht entbehrlich ist.

Aus den oben angeführten Gründen ergibt sich, dass dem Käufer keine der von ihm geltend gemachten Ansprüche zustehen und dass das Urteil des Berufungsgerichts zu Gunsten des Verkäufers vom BGH aufgehoben wird.

 

2015-07-01T08:00:02+02:00Juli 1st, 2015|Categories: Allgemein|