HU dient nur der Sicherheit im Kraftfahrzeugverkehr

HU dient nur der Sicherheit im Kraftfahrzeugverkehr

HU dient nur der Sicherheit im Kraftfahrzeugverkehr

OLG Koblenz, Urteil vom 30.07.2015 AZ 1 U 232/15

Das OLG Koblenz hatte sich in nunmehr zweiter Instanz damit auseinander setzten müssen, ob eine vermeidlich fehlerhafte Untersuchung bei der Hauptuntersuchung eines Kraftfahrzeuges einen Amtshaftungsanspruch begründen könne.

Der Kläger behauptet, dass bei der Hauptuntersuchung seines einen Tag zuvor neu erworbenen Gebrauchtwagens Fehler gemacht wurden. Es seien nach Meinung des Klägers deutliche Spuren von  Durchrostungen übersehen worden und es bestünden Mängel in der Gasanlage des PKW, sodass von einer erheblichen Explosionsgefahr auszugehen sei. Aus diesem Grund verlangt er nunmehr die Rückabwicklung seines abgeschlossenen Kaufvertrages über den PKW  aus Amtshaftungsgesichtspunkten.

Das Gericht wies die Ansprüche des Klägers auch in zweiter Instanz ab. Nach nunmehr herrschender Meinung in der Rechtsprechung dient die Hauptuntersuchung nicht dem Schutz des Vermögensinteressen eines Erwerbers eines Fahrzeuges, sondern nur der Sicherheit im Kraftfahrzeugverkehr. Zwar ist im Falle eines tatsächlich vorliegenden Amtsmissbrauches auch eine Amtshaftung möglich, aber es kann nicht jede Amtspflichtverletzung direkt als Missbrauch ausgelegt werden.

Nach Meinung des Gerichts fehlt es hier zunächst an einer Amtspflichtverletzung durch den Sachverständigen. Der Sachverständige hat das fragliche Fahrzeug einen Tag nach Abschluss des Kaufvertrages untersucht und keinen der behaupteten Mängel feststellen können. Mithin ist aus Sicht des Gerichts auch fraglich, in welchem kausalen Zusammenhang die Hauptuntersuchung und der Vertragsabschluss stehen, da die Untersuchung nachweislich erst einen Tag später durchgeführt wurde und der Kaufvertrag schon rechtswirksam geschlossen wurde. Daraus ergibt sich  für das Gericht, dass der vom Kläger geltend gemachte Schaden in keinem kausalen Zusammenhang mit der durchgeführten Untersuchung stehen kann und der geltend gemachte Anspruch ausgeschlossen sei.

Demnach steht dem Kläger kein Schadenersatz aus Amtshaftungsanspruch zu.

2015-07-30T08:21:44+02:00Juli 30th, 2015|Categories: Allgemein|