BGH Urteil vom 23.September 2015 – VIII ZR 284/14
Ebayauktion – Schadensersatzpflicht bei vorzeitig abgebrochener Auktion
Der Bundesgerichtshof hat sich mit der Frage beschäftigt, ob der vorzeitige Abbruch einer Auktion mit einhergehender Streichung des Angebots eines Interessenten bei Ebay dazu führen kann, dass Schadenersatzansprüche gegen den Verkäufer begründet werden können.
Sachlage:
Ein Verkäufer stellt einen Jugendstil-Gussheizkörper zu einem Startpreis von 1 € bei Ebay ein. Nach drei Tagen beendet dieser die Auktion jedoch vorzeitig, indem er alle bis dahin abgegebenen Gebote streicht. Zum Zeitpunkt des Auktionsabbruches war der besagte Käufer mit 112 € Höchstbietender. Der Verkäufer verweigert die Übergabe des Heizkörpers an den Käufer, da er die Auktion abbrechen musste, weil der Heizkörper nach Auktionsbeginn zerstört worden ist (umstritten). Den Heizkörper hätte der Käufer für 4000 € verkaufen können und verlangt nun Ersatz des ihm entgangenen Gewinns in Höhe von 3.888 € vom Verkäufer.
Entscheidung:
Zuvor wurde vor dem Landgericht entschieden, dass der Käufer keinen Anspruch gegen den Verkäufer habe. Dies wurde damit begründet, dass Anzeichen dafür vorliegen, dass der Käufer als unseriös angesehen werden kann. Der Verkäufer gab an, dass der Käufer schon 370 Kaufangebote in der letzten Zeit gemeinsam mit seinem Bruder abgegeben habe, aber immer wieder zurückgenommen habe. Aus diesem Grund habe der Verkäufer das Angebot des Käufers streichen dürfen, sodass es zu keinem Vertragsschluss kommen konnte. Der Käufer ist daraufhin in Revision gegangen. Folglich hat sich der Bundesgerichtshof mit dem Sachverhalt befasst. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Ebay ist festgehalten, dass ein Anbieter (Verkäufer) dazu berechtigt ist ein einzelnes Gebot zu streichen, wenn dieser gesetzlich dazu berechtigt ist. Der Verkäufer hat jedoch nach Ansicht des BGH keinen solchen Grund vorzuweisen. Es kann zum einen nicht zweifelsfrei festgestellt werden unter welchen Umständen und zu welchem Zeitpunkt eine Schädigung des Heizkörpers aufgetreten ist und ob es überhaupt zu einer gekommen ist. Des Weiteren lässt sich aus dem Umstand, dass der Käufer zuvor häufiger Auktionsangebote zurückgenommen habe nicht schließen, dass es sich um einen unseriösen Vertragspartner handelt muss. Vielmehr kann dies nur als Indiz angesehen werden. Das reiche jedoch nicht aus um einen gesetzlichen Grund zum Abbruch der Auktion zu bejahen.
Der BGH verweist die Angelegenheit wieder zurück an das Landgericht, wo dieses der Frage nachgehen muss, ob eine unverschuldete Zerstörung des Heizkörpers tatsächlich während der Auktion aufgetreten ist. Dies würde den Verkäufer dann zum Abbruch der Auktion berechtigen.