Blitzer App Nutzung

Blitzer App Nutzung

Entscheidung des OLG Celle vom 03.11.2015 – 2 Ss (OWi) 313/15

Das Gericht hat sich mit der Frage beschäftigt, ob das Nutzen einer Blitzer App während der Fahrt mit dem PKW unter ein in der StVO normiertes Verbot zu subsumieren ist oder nicht.

Sachlage:

Der Kläger fuhr mit seinem PKW auf die Autobahn auf und wechselte direkt auf die linke Spur. Dabei betätigte er nicht wie vorgeschrieben den Blinker nach links und bremste durch seinen Spurwechsel ein herannahendes Fahrzeug aus. Die sich zu diesem Zeitpunkt auf der Autobahn befindenden Polizisten in Zivil bemerkten das Verhalten des Klägers und entschieden sich dazu, diesen an der nächst gelegenen Möglichkeit anzuhalten und auf sein Fehlverhalten aufmerksam zu machen. Nachdem sie den Kläger angehalten haben, bemerkte einer der Beamten das Handy des Klägers an der Frontschreibe. Auf dem Display war eine sog. Blitzer-App installiert, die allem Anschein nach auch aktiv genutzt wurde. Dem Beamten war die App nicht fremd, da er diese auch privat als Beifahrer nutze. Sie konnte den Nutzer mittels GPS vor mobilen und fest installierten Geschwindigkeitsmessstationen warnen.  Die Nutzung verstößt jedoch gegen geltendes Recht. Daraufhin wurde gegen den Kläger ein Ordnungsgeld in Höhe von insgesamt 75 € verhängt. Die Summe setzt sich zusammen aus dem Mitsichführen eines für die Anzeige von Vehrkehrsüberwachungsmaßnahmen bestimmten technischen Geräts, dem Behindern eines anderen Verkehrsteilnehmers und dem Nichtanzeigen eines Spurwechsels.

Entscheidung:

In der Verhandlung vor dem Oberlandesgericht gibt der Kläger zu, dass er einen anderen Verkehrsteilnehmer durch seinen Spurwechsel behindert hat und diesen nicht ordnungsgemäß durch Setzen eines Blinkers angezeigt hat. Er begehrt jedoch durch die erneute Verhandlung die Feststellung, dass die sog. Blitzerapp von ihm weder genutzt wurde, noch dass sie sich in einem aktiven Zustand befand, als die Beamten von der Polizei ihn anhielten. Im ersten Verfahren wurde ein von ihm eingefordertes Gutachten, das beweisen sollte, dass die Fotos der Polizei keine funktionstüchtige App zeigen nicht als Beweis zugelassen. Das Gericht war der Ansicht, dass ein solches Gutachten keinen Einfluss auf die Wahrheitsfindung haben werde. Des Weiteren ist der Kläger der Ansicht, dass eine sog. Blitzerapp keinen Verstoß gegen die StVO darstelle, da ein Smartphone nicht dazu geeignet ist Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören. Durch die Installation der App wird der Zweck eines Smartphones, die Kommunikation mit anderen Personen nicht verändert.

Das Oberlandesgericht wies die Rechtbeschwerde des Klägers mit folgender Begründung ab. Bei einem Smartphone handelt es sich durchaus um ein technisches Gerät, das dazu bestimmt ist Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören. Obwohl dies nicht die primäre Funktion eines Smartphones ist, ändert dies nichts an der Tatsache, dass es durch die Installation der App Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzeigen und stören kann. Eine derartige Nutzung des Smartphones ist mit der Nutzung eines Navigationsgerätes mit einer Ankündigungsfunktion für Blitzer zu vergleichen, welche auch verboten ist. Auch das Navigationsgerät hat primär eine andere Funktion, dennoch wird es auch dazu genutzt Geschwindigkeitskontrollstellen frühzeitig zu erkennen.

Die Rechtsbeschwerde des Klägers wurde abgewiesen.

2015-11-03T08:00:43+02:00November 3rd, 2015|Categories: Allgemein|