BGH Urteil vom 12. November 2014 – VII ZR 42/14
Ebayauktion- Abgebrochene Auktion trotz abgegebenem Kaufangebot
Der Bundesgerichtshof hat sich mit der Frage beschäftigt, inwieweit eine deutlich erkennbare Preisspanne zwischen dem Wert des Kaufgegenstandes und dem tatsächlich vereinbarten Kaufpreis dazu führt, dass ein geschlossener Kaufvertrag als unwirksam angesehen wird. Konkret geht es hier um eine Auktion bei Ebay.
Sachlage:
Ein Verkäufer stellt seinen gebrauchten VW PASSAT im Wert von ca. 5.250 € am 24.05.2014 für zehn Tage zur Internetauktion in das Portal Ebay ein. Dabei setzt er lediglich einen Startpreis von 1€ fest, ohne aber eine Mindestgebot zu verlangen. Ein Bieter nimmt das Gebot von 1€ an, wobei er festlegt, nicht mehr als 555,55 € bei der weiteren Auktion zu bieten. Nach sieben Stunden entfernt der Verkäufer sein Angebot aus dem Internetportal, wobei der Bieter der einzige war, der bis dahin ein Angebot abgegeben hat. Der Bieter erfuhr auf Nachfrage, dass der Verkäufer einen anderen Käufer außerhalb der Auktion gefunden habe, der bereit sei 4.200 € zu zahlen. Der Bieter verlangt nun von dem Verkäufer Schadenersatz in Höhe von 5.249 € wegen Nichterfüllung.
Entscheidung:
Zwischen dem Verkäufer und dem Bieter ist ein gültiger Kaufvertrag zustande gekommen. Der Verkäufer hat seine Pflicht verletzt, die versprochene Leistung gegenüber dem Bieter zu erfüllen. Die versprochene Leistung liegt im Erfüllen seiner Pflicht als Verkäufer dem Käufer die Kaufsache zu verschaffen. Der Verkäufer gab bei der Verhandlung an, dass das angegebene Angebot seitens des Bieters in keinem Verhältnis zum Wert des VW PASSAT steht und somit sittenwidrig sei. Das Gericht führte jedoch richtigerweise an, dass es bei Portalen wie Ebay den Nutzern darum geht, ein für sie besonders vorteilhaftest „Schnäppchen“ zu machen. Dies gilt sowohl auf Verkäuferseite, als auch auf Seiten des Bieters. Der Verkäufer hätte sich selber schützen können, indem er ein Mindestgebot verlangt. Dies erfolgte jedoch nicht, sodass der Verkäufer keinen besonderen Schutz genießen soll. Der Bieter hat hier nur das von dem Verkäufer gemachte Angebot zu den vorher von diesem festgelegten Bedingungen angenommen. Der Verkäufer alleine hat in diesem Fall das Risiko zu tragen, dass es zu einem aus seiner Sicht nicht zufriedenstellenden Kaufpreis gekommen ist. Somit lag für den Verkäufer kein Grund vor, die Auktion vorzeitig abzubrechen. Für ihn besteht keine Möglichkeit sein Angebot anzufechten. Der Schadenersatzanspruch des Bieters scheitert auch nicht an der Tatsache, dass es sich um ein wucherähnliches Geschäft handeln könnte. Richtigerweise würde es einen Kaufvertrag mit dieser Preisspanne außerhalb von Ebay nicht geben. Dennoch begründet dies nicht die Sittenwidrigkeit des Kaufvertrages, da es wie oben bereit erläutert bei Ebay darum geht, ein besonderes „Schnäppchen“ zu machen.
Der BGH hat sich dem vorangegangene Urteil vom Landgericht Mühlhausen angeschlossen und dem Ebay-Käufer einen Schadenersatzanspruch zugesprochen.