Untersuchungspflicht eines Kaufmanns beim Neuwagenkauf

Untersuchungspflicht eines Kaufmanns beim Neuwagenkauf

Es ist die Pflicht eines Kaufmanns (§ 1 HGB)  gem. § 377 HGB den Kaufgegenstand unverzüglich nach Übergabe zu überprüfen und bei Feststellung eines offenen Mangels, diesen unverzüglich gegenüber dem Verkäufer zu äußern.

Was war geschehen? Eine GmbH leaste am 15.09.2016 für den Geschäftsführer einen Rolls-Royce zum Preis von 314.647,90 €. In einer Anlage heißt es, dass der Pkw über „Front Massage Seats“ verfügen soll. Am 03.02.2017 fand die Übergabe des Fahrzeuges statt. Ca. 1 1/2 Jahre später, im Sommer 2018, unternahm der Geschäftsführer erstmalig eine längere Fahrt mit dem Pkw und stellte mit Schreiben vom 20.08.2018 gegenüber der Beklagten fest, dass er keine Massagewirkung wahrnehme. Die Beklagte tauschte daraufhin die Sitzeinheit aus. Der Beklagte verspürte weiterhin keine Massagewirkung, so dass der Rolls-Royce-Händler die Sitzkonstruktion verstärkte und den Aufblasdruck erhöhte.

Die Klägerin trat am 12.10.2018 vom KV zurück und begehrte die Rückabwicklung des Kaufvertrags, d.h. Zahlung von 320.222,30 € nebst Zinsen an die GmbH, Zug um Zug gegen Übergabe Fahrzeugs.

Das OLG München wies die Berufung des Klägers mit der Begründung ab, dass der Käufer den Mangel nicht unverzüglich angezeigt hat, so dass die Ware dadurch als genehmigt gilt. Das Gericht sah auch keinen bei der Untersuchung unerkennbaren Mangel gem. § 377 II HGB und der Verkäufer hatte auch keinen Mangel arglistig gem. § 377 V HGB verschwiegen.

OLG München, Beschluss vom 25.05.2020 – 7 U 5611/19

Fazit: Rügt der Käufer (Kaufmann) gegenüber dem Händler einen offensichtlichen Mangel nicht rechtzeitig, so verliert er unter Umständen seine Ansprüche.

2020-10-15T13:25:15+02:00Oktober 15th, 2020|Categories: Allgemein, Kfz-Kaufvertrag, Urteile, Wissenswertes|