Unfall ! Halbe Vorfahrt ? Was ist das ?

Unfall ! Halbe Vorfahrt ? Was ist das ?

Schnell ist er passiert, der Unfall im Kreuzungsbereich. Sie kommen von rechts, der Unfallgegner von links. Keine Straßenschilder, es gilt “rechts- vor- links”. Klare Angelegenheit.  Vor Ort sind Sie sich mit dem Unfallgegner einig, dass er am Unfall “Schuld” an. Polizei wird nicht hinzugezogen. Der Unfallgegner gibt Ihnen die Versicherungsdaten und Sie melden den Schaden beim gegnerischen Haftpflichtversicherer an. Nach einigen Wochen erhalten Sie Post vom Haftpflichtversicherer, der Ihnen freudig mitteilt, dass er Regulierungswillig ist, Ihnen aber eine Mitschuld wegen des Verstoßes gegen die „halbe Vorfahrt“ vorwirft und eine Mithaftung zwischen 20%-50% berücksichtigt.

Sie fragen sich sofort: Halbe Vorfahrt, was ist das? Warum Mithaftung ?

Der hat mir die Vorfahrt genommen, also haftet er auch voll.

Dieser Grundsatz wird an Kreuzungen mit „rechts vor links“ Regelung allerdings dahingehend eingeschränkt, dass der an sich Vorfahrtsberechtigte seinerseits den im Verhältnis zu ihm von rechts Kommenden Vorfahrt gewähren muss. Er muss also seinerseits auch rechtzeitig anhalten können. Nach der Rechtsprechung dient dies auch dem Schutz des von links kommenden Verkehrs.  Diese Ausnahme vom Grundsatz der Vorfahrt an Kreuzungen mit “rechts vor links” nennt der Jurist „halbe Vorfahrt“. Gem. § 8 Abs.2 S.1 StVO muss mit mäßiger Geschwindigkeit an eine Kreuzung herangefahren werden.

Konkret ist deshalb in einem ersten Schritt zu prüfen, ob die Kreuzung für den Vorfahrtsberechtigten nach links gut einsehbar war, so dass er jederzeit seinerseits hätte Vorfahrt gewähren können. Ist die der Fall, scheidet eine Haftung des Vorfahrtsberechtigen unter dem Gesichtspunkt “halbe Vorfahrt” aus.

War die Kreuzung nach rechts nicht gut einsehbar, ist zu klären, ob der Vorfahrtsberechtigte mit der konkreten Geschwindigkeit hätte anhalten und seinerseits Vorfahrt gewähren können.

Stellt sich heraus, dass aufgrund der Geschwindigkeit ein Anhalten nicht möglich gewesen wäre, kommt es zu einer Mithaftung des Vorfahrtsberechtigten (halbe Vorfahrt).

Also nicht blind, sondern mit Sinn und Verstand an in die Kreuzung heranfahren und sich den örtlichen Gegebenheiten entsprechend verhalten, so dass man selbst auch noch jederzeit anhalten kann.

Der Vorfahrtsmissachtenden sollte sich die Unfallstelle genau anschauen und prüfen, ob die Sicht für den Vorfahrtsberechtigen nach links eingeschränkt war. Sollte dies der Fall sein, kommt ein Mitverschulden der Gegenseits in Betracht.

2021-01-29T19:05:54+02:00Januar 29th, 2021|Categories: Allgemein, Unfall, Wissenswertes|