Wer seinen „neuen“ Gebrauchtwagen von einem Händler erwirbt, dem steht zwingend ein gesetzliches Gewährleistungsrecht zu.

Liegt ein Privatverkauf vor, so lässt sich die Gewährleistung hingegen wirksam ausschließen.

Soll der Gebrauchtwagen verkauft werden, so liegt die Überlegung nicht fern, den Verkauf einem Profi zu überlassen und sich selbst von etwaigen Gewährleistungsansprüchen freizuhalten.

Das Mittel der Wahl ist hier das sogenannte Agenturgeschäft. Die Privatperson bringt ihr Fahrzeug zu einem KfZ-Händler, welcher sich um die Vermarktung kümmert und den Pkw für den Privaten verkauft.

Im Kaufvertrag steht dann als Verkäufer nicht der Händler, sondern der private Eigentümer und der Händler freut sich ggfl. über eine Provision.

Sollte sich aber in der Folge ein Mangel an dem Fahrzeug zeigen, so fragt sich der Käufer an wen er sich wenden soll und welche Rechte er hat.

Der KfZ-Händler wird auf den Kaufvertrag verweisen und einwenden, dass er nicht der Verkäufer sei, sondern nur beauftragt worden sei den Verkauf für die Privatperson abzuwickeln, während diese einwenden wird, dass die Gewährleistung wirksam ausgeschlossen sei, da es sich um einen Privatverkauf handele.

Muss der Käufer sich damit abfinden und bleibt auf seinem mangelhaften Fahrzeug sitzen?

Nicht unbedingt!

Denn zunächst ist es nicht erlaubt, die gesetzlichen Gewährleistungsrechte und den Verbraucherschutz zu umgehen, dies steht so auch im Gesetz, § 476 Abs. 1 S. 2 BGB.

Zu fragen ist dann, ob denn tatsächlich ein unzulässiger Umgehungstatbestand vorliegt.

Ein Agenturgeschäft ist nämlich nicht grundsätzlich ein Umgehungsgeschäft. Es kommt auch hier auf die Umstände des Einzelfalls an. Entscheidend ist insbesondere, wer das wirtschaftliche Risiko des Verkaufs trägt und ob diese Risikoverteilung verschleiert werden soll.

Das Risiko trägt das Autohaus etwa in den Fällen, bei dem es den Pkw des Privatmanns praktisch in Zahlung nimmt und ihm einen Mindestverkaufspreis garantiert, der auf eine spätere Neuanschaffung angerechnet werden soll.

Hier würde der KfZ-Händler wegen unzulässiger Umgehung des Verbraucherschutzes daher aus Gewährleistung haften.

In einem Fall, den das OLG Brandenburg kürzlich zu entscheiden hatte, lag eine solche Umgehung allerdings nicht vor. Es genüge insbesondere nicht, dass das Fahrzeug inseriert gewesen sei, ohne explizit kenntlich zu machen, dass es sich um ein Agenturgeschäft handelte, da auf der Internetseite angegeben war, dass grundsätzlich auch Fahrzeuge im Auftrag verkauft werden.

Hier kam es dann im zweiten Schritt allerdings noch darauf an, ob der Kfz-Händler nicht aus einer sogenannten „Sachwalterhaftung“ aus § 311 Abs. 3 BGB haften könnte.

Hiernach entsteht auch ein Schuldverhältnis mit den entsprechenden Rechten und Pflichten, wenn der Händler im besonderen Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt.

Sachwalter ist grundsätzlich, wer wegen seiner besonderen Sachkunde in hohem Maße das persönliche Vertrauen des anderen Teils in Anspruch nimmt und diesem dadurch die Gewähr für eine ordnungsgemäße Durchführung, insbesondere eines riskanten Geschäfts gibt. Zudem wird in der Rechtsprechung angenommen, dass Sachwalter auch derjenige Autoverkäufer sein soll, der ein besonderes eigenes wirtschaftliches Interesse hat.

Der Kunde müsse dem Händler durch seine Stellung ein besonderes „über die normale Verhandlungsloyalität“ hinaus gehendes Vertrauen entgegengebracht haben.

Das OLG Brandenburg hatte entschieden, dass eine Sachwalterstellung des Gebrauchtwagenverkäufers nicht automatisch allein deshalb anzunehmen sei, wenn der Gebrauchtwagenhändler die gesamten Vertragsverhandlungen alleine führt, während der Käufer zu dem eigentlichen (privaten) Verkäufer keinen Kontakt hatte.

Die Frage, ob die Sachwalterstellung vorliegt oder nicht ist sehr Einzelfallbezogen zu betrachten. So hatte das Gericht hier Zweifel an der Sachwalterstellung des Kfz-Händlers und lehnte diese ab, weil der Verkauf des Fahrzeugs um 23.45 Uhr, also kurz vor Mitternacht und damit weit außerhalb des normalen Öffnungszeiten eines seriösen Unternehmens erfolgte – hierdurch hätte der Käufer also praktisch erkennen können, dass es sich hier nicht um ein normales Unternehmergeschäft handele und kann daher auch keine Verbraucherschutzvorschriften in Anspruch nehmen (OLG Brandenburg, Beschluss vom 09.07.2019, 6 U 11/19). Bei dem Kaufabschluss während der „normalen“ Öffnungszeiten wäre das Gericht von einer Sachwalterstellung ausgegangen.

Im Ergebnis sollte jeder Käufer der vor diesem Problem steht einen Rechtsanwalt einschalten, dieser wird dann prüfen, ob im konkreten Fall eine Sachwalterhaftung des Kfz- Händlers in Betracht kommt.