Fährt ein vollkaskoversichertes Fahrzeug über eine Fahrbahnschwelle und erleidet dadurch einen Schaden, ist dies kein Unfall, der von der Kaskoversicherung abgedeckt wird, so jedenfalls das OLG Stuttgart.

Sachverhalt:

Der Kläger fuhr, laut eigenen Angaben, mit seinem Fahrzeug bei einer Geschwindigkeit von ca. 30-40kmh über eine quer zu Fahrbahn angelegten Fahrbahnschwelle. Diese hatte er wegen Schneebedeckung und Dunkelheit nicht gesehen. Das Kfz erlitt hierbei einen Totalschaden.

Das OLG sah hierin keinen den Vollkaskoschutz auslösenden Unfall. Unfall wird von der Rechtsprechung definiert als: ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis. Geht ein Fahrzeug hingegen „aus sich heraus“ kaputt, ist das als sog. Betriebsschaden in der Vollkasko nicht versichert. Beispiel: Die Motorhaube ist nicht korrekt geschlossen, öffnet sich während der Fahrt, was zu einem Karosserieschaden führt. Weil die Haube ein Teil des versicherten Gegenstands „Auto“ ist, macht sich das Auto sozusagen selbst kaputt. Vorliegend hat sich durch das Überfahren der Fahrbahnschwelle nach Ansicht des Gerichtes nur ein Betriebsrisiko ausgewirkt, dem das Kfz regelmäßig in seinem gewöhnlichen Fahrbetrieb ausgesetzt ist. OLG Stuttgart, vom 30.07.2020 Az.: 7 U 57/20

Wir halten das Urteil für falsch. Der BGH hat entschieden, dass sogar Spurrillen eine Einwirkung von außen darstellen können. (BGH, Urt. v. 19.12.2012, IV ZR 21/11)