So sah es das OLG Karlsruhe als es 200€ Geldstrafe und ein einmonatiges Fahrverbot gegen einen Teslafahrer aussprach. Der Fahrer hatte bei Starkregen die Intervallfrequenz seines Scheibenwischers über den Zentralbildschirm geänderte und fuhr dabei gegen einen Baum.
Das OLG Karlsruhe sah in dem erforderlichen Aufrufen eines Untermenüs über das Touchpad eine „vorschriftswidrige Benutzen eines elektronischen Geräts“. Gem. § 23 Abs. 1a Nr.2b der StVO, darf man den Blick von der Straße nur „kurz“ abwenden, um Geräte zu bedienen. Die Bedienung des Touchpads, mit Aufrufen eines Untermenüs, wurde vom Gericht nicht als kurz gewertet. Außerdem erfordert es deutlich mehr Aufmerksamkeit als die Nutzung eines regulären Wischerhebels bzw. Drehrädchens.
Merke: Sobald der Fahrer das Handy oder ein elektronisches Gerät zur Kommunikation, Information oder Organisation nutzt, liegt ein Verstoß vor.