Personen, die wegen einer körperlichen Behinderung einen Nachlass für ein neu angeschafftes Kfz erhalten, müssen sich diesen Nachlass bei der Schadensregulierung anrechnen lassen.

Zum Sachverhalt: Die behinderte Klägerin verunfallte im März 2017 mit ihrem neuwertigen Fahrzeug. Daraufhin kaufte Sie sich ein neues Fahrzeug und erhielt wiederum einen Behindertennachlass i.H.v. 15%.

Die Klägerin verlangte zu den unstreitigen tatsächlichen Anschaffungskosten für ein gleichwertiges Fahrzeug, zusätzlich den Nachlassbetrag i.H.v. fast 5000 € von der gegnerischen Haftpflichtversicherung. Diesen Betrag hatte sie als behinderte Person beim Erwerb des neuen Kfz  gespart.

Der BGH ist der Meinung, dass die Klägerin nur den Ersatz der Anschaffungskosten in Höhe der ihr tatsächlich entstandenen Kosten beanspruchen kann. Andernfalls würde sie sich durch den Unfall und den Schadensersatz bereichern.

Merke: Ähnlich entscheidet der BGH bei Werksangehörigen-Rabatten.

BGH-Urteil vom 14.07.202, Aktenzeichen: VI ZR 268/19