Der Kläger kaufte im April 2013 einen VW-Tiguan 2.0 TDI mit einer manipulierten Software. Im Februar 2017 ließ der Kläger ein Softwareupdate durchführen, trotzdem folgte eine Klage. Das Land- und Oberlandesgericht Braunschweig („Hausgericht VW“) haben die Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeuges abgewiesen.

 

Ansprüche aus § 823 Abs.2 i.V.m. 263 StGB, 826 BGB scheiden aus, weil der Kläger nicht den konkreten Betrugstäter aus dem Vorstand benennen konnte. Außerdem lag aus Sicht des OLG kein Schaden des Klägers vor, insbesondere da ein Software-Update durchgeführt wurde.

Der BGH sieht dies anders. Für ihn reicht die Behauptung des Klägers, dass die Entscheidung für den Einsatz der Manipulationssoftware auf Vorstandsebene getroffen wurde, aus.

Außerdem liegt ein Schaden vor, unabhängig davon, ob ein Software-Update durchgeführt wurde, oder nicht.

BGH, Urteil vom 30. Juli 2020 – VI ZR 367/19