BGH, Urt. v. 19.07.2017, Az.: VIII ZR 278/16

Der BGH hat entschieden, dass ein Verkäufer gemäß § 439 Abs. 2 BGB verpflichtet ist, einem Käufer durch Zahlung eines von diesem verlangten Kostenvorschusses den Transport der (vermeintlich) mangelbehafteten Kaufsache zum Ort der Nacherfüllung zu ermöglichen.

In dem vorliegenden Fall hatte die Klägerin wegen eines behaupteten Motordefekts unter Fristsetzung Mangelbeseitigung von der Beklagten, welche einen Fahrzeughandel betreibt, verlangt. Diese bot eine Nachbesserung an ihrem Sitz in Berlin an. Da der Wagen nach Angaben der Käuferin aber nicht fahrbereit war, verlangte diese einen Transportkostenvorschuss in Höhe von 280 Euro, um den Wagen nach Berlin zu bringen. Alternativ erklärte sie sich auch mit einer Abholung nach Berlin auf Kosten der Verkäuferin einverstanden.

Als diese trotz Nachfristsetzung auf das Verlangen nicht reagierte, ließ die Käuferin die Reparatur selbst in einer Werkstatt an ihrem Wohnort durchführen und verlangte Schadensersatz für Reparatur-, Transport- und Reisekosten in Höhe von 2.332,32 Euro.

Die Entscheidung des BGH:

Ein taugliches Nacherfüllungsverlangen i.S.d. § 439 Abs. 1 BGB liege schon dann vor, wenn der Käufer sich bereiterkläre, den Wagen lediglich gegen Zahlung eines nicht ersichtlich unangemessenen Transportkostenvorschusses zum Erfüllungsort der Nacherfüllung zu bringen. Alternativ reiche es ebenso aus, wenn der Käufer dem Verkäufer die Durchführung des Transports überlasse oder eine Untersuchung am Belegenheitsort ermögliche.

Gem. § 439 Abs. 2 BGB hat der Verkäufer die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Kosten, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-und Materialkosten, zu tragen. Hierbei handelt es sich um eine Kostentragungsregelung mit Anspruchscharakter, welche die Unentgeltlichkeit der Nacherfüllung gewährleisten soll. Anderenfalls könnte der Käufer von der Geltendmachung seiner Gewährleistungsansprüche abgehalten werden, weil er die entstehenden Transportkosten vorstrecken müsste. Dies widerspreche jedoch dem Schutzzweck des Unentgeltichkeitsgebots.

Der Senat hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.