Kommt es zu einem Totalschaden mit dem Leasing Fahrzeug sind für den Leasingnehmer drei Werte bei der Abrechnung wichtig:

Wiederbeschaffungswert des verunfallten Fahrzeuges: Ein Sachverständiger ermittelt den sog. Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges. Dies ist der Händlerverkaufspreis für ein vergleichbares Fahrzeug vor dem Unfall.

Ablösewert: Die Leasinggesellschaft ermittelt den sog. Ablösewert des Leasingvertrages. Das ist der Betrag, der zur vollen Amortisation des Finanzierungsaufwandes einschließlich des Gewinns der Leasinggesellschaft  notwendig ist. 

Wenn der Ablösewert über dem Wiederbeschaffungswert liegt, hilft eine sog. GAP Versicherung, diese übernimmt die entstandene Lücke. Wenn der Leasingnehmer keine GAP Versicherung abgeschlossen hat, muss er die Differenz selbst zahlen.

Liegt der Ablösewert unter dem Wiederbeschaffungswert muss der Leasingnehmer keine Zahlung an die Leasinggesellschaft leisten. Die Differenz zwischen Ablösewert und Wiederbeschaffungswert steht allerdings nicht dem Leasingnehmer, sondern dem Leasinggeber zu. (BGH, VIII ZR 278/05)

Neupreis: Hat der Leasingnehmer zusätzlich eine Neupreisvereinbarung mit seiner Kaskoversicherung abgeschlossen, steht ihm allerdings die Differenz zwischen dem Wiederbeschaffungswert und dem Neupreis zu. (BGH, VIII ZR 389/18.)

Diese aktuelle Rechtsprechung des BGH macht eine Neupreisvereinbarung in der Kaskoversicherung auch für jeden Leasingnehmer attraktiv.