Das Amtsgericht Coburg verurteilt die HUK Coburg Versicherung zur Zahlung der Desinfektionskosten nach einem Verkehrsunfall i.H.v. 98,09 € . Die Reparaturkosten in Form von Hygienekosten sind in voller Höhe erstattungsfähig. Nach § 249 Abs.2 S 1 BGB sind Aufwendungen ersatzfähig, die ein verständiger wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte. Ein Unfallgeschädigter darf in Pandemiezeiten erwarten, dass sein repariertes Fahrzeug ihm wieder desinfiziert zur Verfügung gestellt wird.
Der vom Unfallgeschädigten beauftrage Gutachter hat die Desinfektionskosten in sein Gutachten aufgenommen. Allein aus diesem Grunde, Werkstattrisiko, ist die Haftpflichtversicherung verpflichtet die entstehenden Kosten zu tragen.
Im Übrigen sieht das Gericht eine Desinfektion der Kontaktflächen des Fahrzeugs aufgrund der Corona-Pandemie als zweckmäßig, notwendig und erforderlich an. Derartige Hygienemaßnahmen müssen zur Pandemiebekämpfung von der Versicherung des Unfallverursachers getragen werden.
Amtsgericht Coburg, Urteil vom 26.10.2020, Az.: 14 C 2259/20