Ein Autofahrer fuhr in Bayern über eine rote Ampel. Diesen Verstoß bezeugte ein Polizist, der per Stoppuhrfunktion seines Smartphones die Dauer des Rotlichts auf über eine Sekunde (qualifizierter Rotlichtverstoß) bemaß.
Der Betroffene rügte das Beweismittel mit der Begründung, dass eine Messung per Hand mit einer ungeeichten Stoppuhr nicht die gleiche Beweislast wie eine maschinelle Messung erlangen kann.
Das BayObLG (Beschluss v. 19.08.2019, 201 ObOWi 238/19) sah die Messung als verwertbar an, hielt aber einen Abzug von 0,3 Sekunden aus zwei Gründen für angebracht:
- Es muss ein Abzug aufgrund der menschlichen Reaktionsfähigkeit – Beobachten des Verstoßes und versuchtes gleichzeitiges Drücken der Stoppuhr – berücksichtigt werden.
- das Telefon kann offensichtlich nicht erkennbare Fehlerquellen enthalten.
Statt einem einmonatigen Fahrverbot und 200€ Bußgeld aus der Vorinstanz wurde die Strafe in einen einfach Rotlichtverstoß, d.h. 90€ Bußgeld und einem Punkt in Flensburg geahndet.