Millionen Deutsche nutzen die beliebten Blitzer Apps, um Bußgelder wegen Geschwindigkeitsverstössen zu entgehen. Nach dem neuen Paragrafen § 23 Abs. 1c StVO dürfen Fahrzeugführer technische Geräte (Smartphones oder in Navigationssystemen) nicht betreiben oder betriebsbereit mitführen, die dafür bestimmt sind, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen (Laser, Radar, Lichtschranken in mobiler oder stationärer Form) anzuzeigen oder zu stören. Dies war bereits bislang aufgrund der Rechtsprechung der Gerichte untersagt. Ab Inkrafttreten der neuen StVO am 28.04.2020 ist die Nutzung von Blitzer-Apps auf Smartphones oder in Navigationssystemen auch per Gesetz verboten. Wer dagegen verstößt, zahlt ein Bußgeld i.H.v. 75€, zusätzlich gibt es einen Punkt in Flensburg. Verboten ist „nur“ die Nutzung, nicht die Installation der App.
Positive Nachricht für Blitzer-App-Nutzer:
Die praktische Überprüfung, ob Fahrzeugführer Blitzer-Apps aktiv nutzen, ist schwer bis unmöglich. Denn Polizisten dürfen Fahrzeuge ohne begründeten Verdacht nicht durchsuchen. Zudem dürfen Navigationsgeräte und Smartphones von der Polizei trotz entsprechender „Blitzersoftware“ nicht beschlagnahmt werden.
UND
der Gesetzestext spricht von: „Wer ein Fahrzeug führt…“, der Beifahrer wird nicht erwähnt, d.h. er darf die Blitzer-App nutzen und den Fahrer mündlich auf Blitzer aufmerksam machen.
UND
es bleibt möglich, sich vor Fahrtantritt über die App über etwaige Warnmeldungen für die geplante Route zu informieren.
UND
Blitzermeldungen im Radio sind weiterhin rechtlich unbedenklich.