Jeden Tag verletzen sich oder sterben tausende von Haustieren bei Kollisionen mit Kraftfahrzeugen.
Was gilt es bei solchen Unfällen zu beachten?
Setzen sie die Fahrt nicht fort, schalten sie den Warnblinker ein, ziehen sie die Warnweste an, sichern sie die Unfallstelle und schauen sie wie es dem Tier geht. Ist das Tier verletzt, versuchen sie nicht es zu behandeln, es könnte aufgrund der Schmerzen aggressiv reagieren und sie selbst verletzen.
Rufen sie vorsichtshalber die Polizei an, verpflichtet sind sie dazu nicht. Ein schwerverletztes Tier sich selbst zu überlassen, erfüllt gegebenenfalls die Tatbestände des § 17 Nr. 2a und § 18 Absatz 2 Tierschutzgesetz (Tierquälerei). Die Strafen sind sehr hoch; bis zu drei Jahre Gefängnis und bis zu 5.000€ Geldstrafe.
Sind sie verletzt oder ihr Fahrzeug beschädigt kommt zivilrechtlich eine Tierhaftung gem. § 833 BGB in Betracht. Grundsätzlich haftet gem. Satz 1 der Tierhalter. Satz 2 besagt jedoch, dass dies bei Haustieren, die der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters dienen, nicht gilt, wenn der Tierhalter die erforderliche Sorgfalt bei der Beaufsichtigung gewahrt hat. Heutzutage dienen Hunde, Katzen und Pferde nicht mehr zur Erwerbstätigkeit, sie gelten als „Luxustiere“ und Ihr Verhalten führt zur vollen Tierhalterhaftung.
Kommt es zu einem Unfall mit einem Haustier, kommt der Tatbestand des unerlaubten Entfernens vom Unfallort gem. § 142 StGB in Betracht. Bei dem Tier handelt es sich um eine Sache gem. § 90a BGB, dessen Wert über Belanglosigkeit, d.h. 25€ hinausgehen muss. Diese Wertgrenze ist bei einem Unfall mit einem Haustier generell überschritten.
Unser Tipp:
Geraten sie in einen Unfall mit einem sogenannten „Luxustier“, rufen sie die Polizei. Diese oder ein herbeigerufener Tierarzt kümmert sich um das Tier. Wichtig für die Schadensbegleichung: Ist der Tierhalter nicht anwesend, kann er über den eingepflanzten Chip von der Polizei ermittelt werden.