In einer aktuellen Entscheidung folgt das LG Düsseldorf „seinem OLG“ hinsichtlich der Bemessung der erforderlichen Mietwagenkosten. (LG D´dorf, Urteil v. 23.08.2019, 20 S 185/18) Das OLG hatte seine „Fraunhofer“ Rechtsprechung aufgegeben und sich für die „Fracke – Lösung“ ausgesprochen.
Schätzungsgrundlage ist „Fracke“, also das Mittel zwischen dem Schwacke – Mietpreisspiegel und der Fraunhofer Mietpreiserhebung.
Der Wochentarif wird jeweils durch 7 geteilt und mit den tatsächlichen Mittagen multipliziert.
Zu diesem Mittel werden dann die angefallenen Nebenkosten addiert.
Zustell- und Abholgebühren sind zu erstatten, in den Wintermonaten ebenfalls die Winterbereifung, sowie die Kosten für einen Vollkaskoschutz ohne Selbstbeteiligung.
Von dem dann ermittelten Wert zieht das LG D´dorf 5 % Eigenersparnis ab.
Hat sich der Unfall im OLG – Bezirk D´dorf ereignet, oder hat die Versicherung des unfallverursachenden Fahrzeuges ihren Sitz in D´dorf sind Mietwagenkosten in Höhe von Fracke zzgl. Nebenkosten jedenfalls gerichtlich durchsetzbar.