bei Unfall besser geleastes / finanziertes Fahrzeug

bei Unfall besser geleastes / finanziertes Fahrzeug

Glaubt man aktuellen Statistiken so wird nur noch jedes fünfte Neufahrzeug hierzulande bar bezahlt. Damit gewinnt die Frage, welche Besonderheiten bei einem geleasten oder finanzierten KfZ bei einem Unfall zu beachten sind immer mehr an Bedeutung.

Eine davon sollte man zumindest einmal gehört haben: Dem Halter eines geleasten oder finanzierten Fahrzeugs kann die sogenannte „Betriebsgefahr“ seines KfZ nicht entgegengehalten werden.

Hierzu folgendes Beispiel:

Mit dem gerade neu geleasten Fahrzeug kommt es im Engbereich einer Baustelle zu einer seitlichen Kollision mit einem anderen Fahrzeug. Man trifft sich vor Gericht, da man die Schuld bei dem jeweils anderen sieht.

Im Nachhinein kann nicht aufgeklärt werden, von wem der anzunehmende Spurwechsel ausgegangen ist.

Grundsätzlich würde hier ein Gericht wegen Unaufklärbarkeit des Geschehens auf eine hälftige Schadensteilung entscheiden, der Kläger würde also 50% seines Schadens erstattet bekommen.

Nicht aber so beim finanzierten / geleasten Fahrzeug! Hier soll die generelle Gefahr, die bei Betrieb eines Kfz entsteht bzw. von ihm ausgeht, („Betriebsgefahr“) dem Fahrzeug nicht entgegengehalten werden können. Grund dafür ist der Wortlaut des StVG, wonach ohne festgestelltes Verschulden, bei einem für eine Bank klagenden Leasingnehmer, keine Grundlage dafür verbleibt, diesem die Betriebsgefahr zuzurechnen. Die nähere rechtliche Begründung findet sich im BGH, Urteil vom 07.03.2017, VI ZR 125/16.

Das Gericht würde daher dem Kläger die volle Summe zusprechen und die Versicherung der Unfallgegners dazu verurteilen, den gesamten Schaden zu 100 % zu zahlen!

Dass also bei einem finanzierten / geleasten Fahrzeug etwas anderes gilt, wird oft als Ungerechtigkeit empfunden.

Daher versuchen Versicherungen sich die “überbezahlten 50 %” vom Halter des Fahrzeuges zurück zu holen.

In unserem Beispielsfall versucht nun also die Versicherung im Klagewege gegen den Halter vorzugehen. Wie der BGH aber in einem aktuellen Urteil vom 27.10.2020, XI ZR 429/19 festgestellt hat, ohne Erfolg.

Da das finanzierende Institut (Bank / Leasinggesellschaft) gegen den Halter des BMW selbst keinen Anspruch habe, könne dieser Anspruch auch nicht auf die Versicherung des Mercedes übergangen sein. Es gibt also keine Grundlage dafür die Ansprüche untereinander auszugleichen.

Es bleibt also dabei: Wer mit einem geleasten / finanzierten Fahrzeug in einem Unfall verwickelt wird, steht haftungsrechtlich oft anders / besser dar, als hätte er das Auto vorher bar bezahlt.

 

 

2021-01-25T11:08:57+02:00Januar 25th, 2021|Categories: Allgemein, Unfall, Urteile, Wissenswertes|