Keine fiktive Abrechnung bei mangelhafter Werkleistung (BGH, Urt. v. 22.02.2018, Az: VII ZR 46/17)

Keine fiktive Abrechnung bei mangelhafter Werkleistung (BGH, Urt. v. 22.02.2018, Az: VII ZR 46/17)

Der BGH hat in seinem Urteil vom 22.02.2018, Az: VII ZR 46/17 nun die Möglichkeit der fiktiven Abrechnung im Werkvertragsrecht aufgegeben. Das Urteil überrascht. Denn bisher war das Werkvertragsrecht in seinen Grundsätzen dem Kaufvertragsrecht angelehnt. Das bedeutet: War ein Werk mangelbehaftet, konnte Schadenersatz auf Basis eines Kostenvoranschlages  oder Sachverständigengutachtens verlangt werden. Zu erstatten waren die veranschlagten netto Reparaturkosten.

Diesen Grundsatz gibt der BGH nun für Werkverträge, die ab dem 01.01.2002 geschlossen wurden, auf.  

Die Begründung: Ein Mangel sei zunächst ein Leistungsdefizit, denn das Werk bliebe hinter der geschuldeten Leistung zurück. Mit einer Bemessung des Schadens allein auf Kostenvoranschlags-/ Gutachtenbasis würde dieses Defizit bei wertender Betrachtung jedoch nicht zutreffend abgebildet. Vielmehr führe eine fiktive Abrechnung häufig zu einer Überzahlung, sodass eine Bereicherung des Bestellers vorliege. 

Dieses Urteil betrifft auch die Reparatur von Kraftfahrzeugen! Denn auch ein Reparaturauftrag ist ein Werkvertrag. Bei Vorliegen eines Mangels nach erfolgter Reparatur, können die Mangelbeseitigungskosten nunmehr nicht auf Kostenvoranschlags-/ Gutachtenbasis bemessen werden. Der Besteller hat nun die Möglichkeit in Vorkasse zu gehen und den Schaden beheben zu lassen. Sodann kann der ihm dadurch entstandenen Schaden bei der Reparaturwerkstatt geltend gemacht werden. Möchte der Besteller die Behebung des Mangels nicht vorfinanzieren, kann alternativ die Zahlung eines Vorschusses verlangt werden.

 

 

 

2018-10-29T11:37:24+01:00Oktober 23rd, 2018|Categories: Allgemein, Urteile|