Augenblicksversagen

Augenblicksversagen

 

Wahrscheinlich haben Sie schon von dem ominösen Begriff „Augenblicksversagen“ im Straßenverkehr gehört. Was ist ein “Augenblicksversagen”? Es liegt vor, wenn der Betroffene für einen kurzen Moment die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen hat. Häufig kommt es in der Folge zu einem Unfall / Bußgeldverfahren (Rotlicht überfahren, geblitzt worden etc.).

Das „Augenblicksversagen“ wird  gerne zur Rechtfertigung von Rotlichtverstößen herangezogen. Die Rechtsprechung lässt ein Augenblicksversagen aber nur in wenigen Ausnahmefällen zu. Anerkannt sind der sog. “Mitzieheffekt” oder der “Frühstarter”. Das OLG Karlsruhe hatte jetzt in einem aktuellen Fall Gelegenheit zu einer weiteren Fallgruppe Stellung zu nehmen (Beschluss vom 06.04.2018). Dem Beschluss lag folgender Fall zugrunde:

Der betroffene Autofahrer verwechselte die für den links abbiegenden Verkehr geltende Ampel mit dem der für die Straßenbahn geltende Ampel. Konnte der betroffene Autofahrer sich auf ein “Augenblicksversagen” berufen?

Nein. Denn im Falle der Verwechselung einer Ampel mit der für den fließenden Verkehr maßgeblichen Ampel könne nur von grober Fahrlässigkeit gesprochen werden.  Bei der Verpflichtung zur Unterscheidung einer Straßenbahnampel und der für Fahrzeuge geltenden Ampel handele es sich um eine grundlegende und völlig einfache Aufgabe, die jeder Verkehrsteilnehmer in jeder Lage bewältigen können müsse. Insbesondere sei zu beachten, dass die Straßenbahnampel weder rotes noch grünes Licht kenne.

2018-10-29T15:34:51+01:00Oktober 16th, 2018|Categories: Allgemein|