Autofahrer sind vor dem Losfahren nicht dazu verpflichtet nachzuschauen, ob sich eine Katze unter ihrem Wagen versteckt hat. Befindet sich dort ein und wird es verletzt, muss der Fahrer nicht dafür haften.
Die freilaufende Katze der Klägerin hatte sich unter einem Fahrzeug versteckt. Als das Auto losfuhr, wurde die Katze angefahren und musste in eine Tierklinik. Die Kosten von rund 2337 Euro wollte die Frau vom Fahrer erstattet haben, und die erste Instanz gab ihr Recht.
Das Landgericht wies die Klage im Berufungsverfahren allerdings ab und begründete dies mit der sogenannten Tiergefahr. Es entspricht demnach der tierischen Natur, sich unberechenbar und selbstständig zu verhalten. Gerade freilaufende Katzen verstecken sich typischerweise und man kann nicht wissen, wo sich das Tier gerade befindet.
Autofahrer müssen auch aus der Betriebsgefahr ihres Gespanns heraus nicht haften, entschied das Gericht. Vielmehr könne die Besitzerin nicht ihre Katze frei und unkontrolliert laufen lassen und sich nicht um das Tier kümmern, zugleich aber von Teilnehmern am Straßenverkehr entsprechende Sorgfalts- und Schutzpflichten erwarten.
Urteil vom Landgericht Krefeld vom 20.02.2020 (Az.: 3 S 8/19)
Tipp: Wissen Sie von Haustieren in der Nachbarschaft, dann werfen Sie doch bitte kurz einen Blick unter ihr Auto, bevor Sie losfahren.