Während einer Autofahrt darf der Kfz-Führer nur sehr kurz und ohne vollständiges Umdrehen zu einem Kind auf der Rückbank schauen. Anderenfalls handelt der Fahrer grob fahrlässig und muss bei einem Unfall evtl. einen Teil des Schadens selbst tragen.
Sachverhalt: in einem gemieteten Fahrzeug war ein Mann mit seinem rechts hinter ihm sitzenden Sohn auf der Autobahn unterwegs. Bei einem kurzen Blick über die Schulter registrierte der Fahrer, dass sein Sohn etwas in der Hand hielt, das der Mann nicht sofort erkennen konnte. Er befürchtete, es könne ein gefährlicher Gegenstand sein, deshalb beendete er in stockendem Verkehr einen Fahrspurwechsel und drehte sich nun vollständig um. Dabei sah er ein vor ihm abbremsendes Motorrad zu spät und fuhr auf dieses auf.
Bei einer grob fahrlässigen Herbeiführung eines Unfallschadens darf die Mietwagenfirma die Verpflichtung zur Haftungsfreistellung des Mieters kürzen. Darüber stritten sich die Parteien vor Gericht, der Vermieter verlangte 50 % des eingetretenen Fahrzeugschadens vom Mieter.
Das OLG kam zu dem Schluss, dass der Mann den Unfall grob fahrlässig verursacht habe. Die Verkehrslage vor ihm habe er für die Dauer seines zweiten Blicks zur Rückbank nicht einmal mehr im Augenwinkel wahrnehmen können. Dass dies zu sehr gefährlichen Situationen führen könne, müsse jedem Fahrer einleuchten. Denn die vor einem liegende Spur müsse vom Fahrer beobachtet werden. Wer das in solchen Situationen nicht mache und seinen Blick länger als nur ganz kurz deutlich abwendet, missachte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße.
Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt (Az.: 2 U 43/19).
Tipp: Behalten Sie die Verkehrslage immer im Blick. Wer diesen länger als nur ganz kurz abwendet, läuft Gefahr bei einem Unfall einen Teil des Schadens selbst tragen zu müssen.