Der BGH hat eine umstrittene Frage beim Leasing geklärt.
Mit Urteil vom 24.02.2021, VIII ZR 36/20 hat der BGH entschieden, dass einem Leasingnehmer bei einem Vertrag mit
Kilometerabrechnung (Kilometerleasingvertrag) kein Widerrufsrecht nach den Regeln des Verbraucherdarlehns zusteht.
Da diese „Kilometerverträge“ in der Praxis überwiegend abgeschlossen werden, eine für die Praxis wichtige Entscheidung.
Selbst wenn der Leasinggeber dem Leasingnehmer eine „Widerrufsinformation“ zugesandt hat, hilft dies dem Leasingnehmer
nichts. Einige Gerichte sahen darin ein vertragliches Widerrufsrecht, der BGH sieht dies allerdings anders und verneint auch ein
vertragliches Widerrufsrecht.
Eventuell steht dem Leasingnehmer allerdings ein Widerrufsrecht auf Basis eines Fernabsatzvertrages zu. Das OLG München
hat ein solches Widerrufsrecht, sogar zeitlich unbefristet, bejaht (OLG München, Urt. v. 18.06.2020 – 32 U 7119/19). Eine
Entscheidung des BGH zu dieser Thematik steht noch aus.