Fiktive Abrechnung bei Kaskoschaden

Fiktive Abrechnung bei Kaskoschaden

Nicht immer lässt sich nach einem Verkehrsunfall Ersatz von einem Unfallgegner oder dessen Versicherung bekommen. Haftet kein Verursacher für den Schaden am eigenen Fahrzeug, bleibt nur eine eventuell bestehende Vollkaskoversicherung übrig.

Doch kann man sich auch von der Vollkaskoversicherung den Schaden auszahlen lassen – also „fiktiv“ mit dieser abrechnen oder ist man gezwungen eine Werkstattrechnung einzureichen?

Die Antwort ist eindeutig: Eine fiktive Abrechnung ist möglich!

Doch gibt es Einzelheiten zu beachten.

Wer eine Vollkaskoversicherung abgeschlossen hat, der ist damit einen Vertrag eingegangen. Diesem Vertrag liegen spezielle Bedingungen, die sogenannten AKB, zu Grunde. In diesen finden sich Regeln zur fiktiven Abrechnung, die allerdings recht allgemein gehalten sind.

Zusammengefasst steht in den AKB, dass die „erforderlichen Kosten“ erstattet werden.

Doch was ist erforderlich? Der Bundesgerichtshof hatte schon im Jahre 2015 (BGH, Urt. v. 11.11.2015, IV ZR 426/14) die Möglichkeit sich hiermit auseinanderzusetzen und kam zu folgendem Ergebnis:

Zwar sei die Rechtslage rein formal anders als bei einem fremdverschuldeten Unfall, bei dem die gegnerische Haftpflichtversicherung den Schaden ausgleicht, doch ist das Ergebnis ähnlich.Auch der Vollkaskoversicherer muss gemäß der AKB die Nettokosten zahlen, die eine markengebundene Fachwerkstatt für die Reparatur veranschlagt, wenn das Fahrzeug bislang auch immer bei einer markengebundenen Fachwerkstatt inspiziert, gewartet bzw. repariert wurde oder man zumindest den Beweis dafür führen kann, dass nur eine Markenwerkstatt das Fahrzeug überhaupt reparieren könnte.

Im Regelfall heißt das: Wer einmal woanders war, den kann die Vollkaskoversicherung meist auch auf günstigere Werkstätten verweisen und nur die entsprechenden Reparaturkosten auszahlen.

Doch Vorsicht! Wer eine Werkstattbindung in seiner Vollkaskoversicherung vereinbart hat, der bekommt auch nur die Kosten ersetzt, die die von der Versicherung ausgesuchten Partnerwerkstätten veranschlagen.

Im Einzelfall lohnt es sich also die Vertragsbedingungen genau zu prüfen oder einen erfahrenen Verkehrsrechtsanwalt zu Rate zu ziehen.

2021-03-02T09:27:45+02:00März 2nd, 2021|Categories: Allgemein, Kfz-Kaufvertrag, Urteile, Wissenswertes|