Halterhaftung bei Falschparken ?

Halterhaftung bei Falschparken ?

Vielleicht haben Sie das schon einmal erlebt. Sie verleihen Ihr Fahrzeug und Wochen nachdem Sie es zurückerhalten haben liegt in Ihrem Briefkasten ein Gebührenbescheid oder eine Rechnung über eine Abschleppmaßnahme, die Ihnen völlig unbekannt ist. Man verlangt von Ihnen eine Zahlung i.H.v. mehreren hundert Euros.

Es stellt sich die Frage, ob der Halter eines Fahrzeuges auch in einem solchen Fall, ohne dass ihn ein Verschulden trifft, zur Zahlung herangezogen werden kann.

Der Bundesgerichtshof hat dies in seiner Entscheidung vom 11.03.2016, V ZR 102/15, für den Fall eines unbefugten Parkens auf einem Privatgrundstück bejaht.

Der BGH führt aus:

“Wird ein Fahrzeug, das unbefugt auf einem Privatgrundstück in verbotener Eigenmacht abgestellt wird, im Auftrag des Grundstücksbesitzers im Wege der berechtigten Selbsthilfe entfernt, entspricht dies dem objektiven Interesse und dem mutmaßlichen Willen des Fahrzeughalters. Er ist deshalb nach den Grundsätzen einer berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag zum Ersatz der für die Entfernung erforderlichen Aufwendungen verpflichtet.”

Es bleibt Ihnen also nichts anderes übrig, als die Rechnung zu bezahlen, jedenfalls dann, wenn die Abschleppmaßnahme rechtmäßig erfolgte. Sie haben natürlich gegenüber dem “Falschparker” einen entsprechenden Erstattungsanspruch.

2018-10-29T17:21:03+02:00Oktober 9th, 2018|Categories: Allgemein|