Ist ein Fahrzeug abgeschleppt worden, so stellt sich die Frage, ob der Halter / Verantwortliche die Kosten hierfür tragen muss. Dies hängt im Regelfall davon ab, ob die Abschleppmaßnahme rechtmäßig erfolgte.

Eine Ausnahme von diesem Grundsatz liegt vor, wenn ein Fahrzeug zunächst ordnungsgemäß geparkt war und die Verkehrslage erst durch ein zwischenzeitlich aufgestelltes Verkehrszeichen nachträglich geändert wurde.

Dann muss der Halter / Verantwortliche die Kosten des Abschleppmaßnahme nur dann tragen, wenn das Verkehrszeichen mit einer Vorlauffrist von 3 Tagen aufgestellt wurde. Eine kostenrechtliche Inanspruchnahme des Halters / Verantwortlichen ist daher erst am vierten Tag nach der Aufstellung des Haltverbotszeichens zulässig. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 24.05.2018, Ak.: 3 C 25.16, entschieden.