Geht`s noch?

Geht`s noch?

Ein Mann in München „rollerte“ mit einem Fuß auf der Pedale seines Fahrrads stehend und sich mit dem anderen Fuß abstoßend durch eine Fußgängerzone.

Diesen Vorgang beobachtete eine Polizistin, die ihn anhielt und mit einem Bußgeld von 15€ belegte. Der Mann verweigerte die Zahlung, weil in dieser Zone Fahrzeugverkehr ausdrücklich erlaubt ist und er nicht schneller als Schrittgeschwindigkeit gefahren sei. Was Schrittgeschwindigkeit konkret bedeutet, können Sie in dem unten aufgeführten Artikel lesen.

Die Polizistin konnte bezeugen, dass der Roller-Radler mehrere Fußgänger überholte. Das Gericht glaubte der Polizistin und sah das Fahrradrollern als das zu schnelle Führen eines Fahrrads an. Der Mann wurde zur Zahlung von 15€ verurteilt.  Amtsgerichts München (Az.: 912 OWi 416 Js 133752/19)

Tipp: Steigen Sie vom Fahrrad ab und schieben Sie es, wenn der Fahrzeugverkehr in Fußgängerzonen verboten ist. Getreu dem Motto: Wer sein Fahrrad liebt der schiebt.

Hier geht`s zum Artikel über Schrittgeschwindigkeit

https://www.ps-verkehrsrecht.de/allgemein/verkehrsberuhigte-zone-schrittgeschwindigkeit-fahrverbot/

2020-05-18T16:35:19+02:00Mai 18th, 2020|Categories: Allgemein, Bußgeldbescheid, informell, Polizei, Urteile, Wissenswertes|