In der Presse und sozialen Medien ist die Entscheidung des EuGH vom 26.03.2020 (Aktenzeichen C-66/19) zu Widerrufen von Verbraucherkreditverträgen bereits als Sensation gefeiert worden.

Widerrufsbelehrungen mit einem sogenannten Kaskadenverweis sind europarechtswidrig. Ein solcher Verweis liegt vor, wenn von einem Gesetz auf ein weiteres verwiesen wird, um überhaupt die Grundlage für die Berechnung des Beginns der Widerrufsfrist zu erkennen. Jeder Verbraucher, der in seiner Widerrufsbelehrung den § 492 Absatz II BGB vorfindet, sollte berechtigt sein, seinen Finanzierungsvertrag zu widerrufen.

 

 

Diese Meinung vieler Experten war anscheinend vorschnell und ist in dieser Eindeutigkeit nicht zu halten. Der BGH hat mit einem Beschluss vom 31.03.2020 (Aktenzeichen XI ZR 198/19) entschieden  seine bisherige Rechtsprechung beizubehalten. Er hatte bereits vor der EuGH-Entscheidung geurteilt, dass die Widerrufsbelehrung mit dem Kaskadenverweis nicht fehlerhaft ist. Das Gericht erneuert diese Rechtsaufassung mit dem Argument, das der Gesetzgeber den Wortlaut der Widerrufsbelehrung vorgegeben hat und dieser hat damit Gesetzescharakter. Diesem eindeutigen gesetzgeberischen Willen, darf im Wege einer Auslegung nicht in sein Gegenteil verkehrt werden.

Was bedeutet dies nun für die betroffenen Verbraucher, die Immobiliendarlehen und Autokredite abgeschlossen haben?

Die gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen sollte gut überlegt sein. In Fällen, in denen die konkrete Widerrufsbelehrung der gesetzlichen Vorgabe entspricht, sind die Erfolgsaussichten durch die BGH-Entscheidung stark gesunken. Neuere gerichtliche Entscheidungen liegen noch nicht vor, wir gehen allerdings davon aus, dass die Mehrzahl der Gerichte der Rechtsauffassung des BGH folgt. Von der Entscheidung des BGH wissend, werden Kreditinstitute die Widerrufe zurückweisen.

Ohne Deckungsschutz durch Rechtsschutzversicherungen gehen die Betroffen eine hohes finanzielles Risiko.