E-Scooter – bequem und unkompliziert?
Nachdem die auch als Elektroroller bezeichneten Zweiräder Ihren Siegeszug von den USA bis in die europäischen Großstädte angetreten haben, wo sie zum Beispiel in Paris bereits zu einer regelrechten Plage geworden sind, sodass Ihr Gebrauch kürzlich stark reglementiert wurde, tauchen sie auch hier vermehrt im Straßenverkehr auf.
Gesetzliche Grundlage ist die „Verordnung über die Teilnahme von Elektrokleinstfahrzeugen am Straßenverkehr“ kurz eKFV, mit der nach einigen politischen Hin-und-Her, nun auch die Hürden der deutschen Bürokratie überwunden und die Spielregeln für die Scooter Fahrt klar definiert wurden.
Vorschriften für E-Roller
Ob ausgeliehen oder selbst erworben: Ein E-Roller benötigt hierzulande eine Betriebserlaubnis, um für die Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr zugelassen zu werden. Es ist insbesondere ein gültiger Versicherungsnachweis erforderlich und es werden strenge Anforderungen an Maximalgeschwindigkeit (20km/h), Klingel (Schallzeichen), Beleuchtung, und Bremse gestellt.
Nur wenn diese Auflagen erfüllt sind, wird ein Kennzeichen ausgestellt und die Teilnahme am Straßenverkehr ist möglich.
Doch auch dann darf nicht einfach drauflosgefahren werden. Das Mindestalter beträgt 14 Jahre – eine Prüfbescheinigung oder einen Führerschein benötigt man hingegen nicht.
Die Fahrt ist nur auf Radwegen bzw. Radfahrstreifen gestattet und nicht auf dem Bürgersteig!
Das heißt, dass auch in öffentlichen Parks nicht mit den E-Rollern gefahren werden darf, wenn dort kein Radweg ausgewiesen ist.
Falls kein Fahrradweg zur Verfügung steht, darf auch ausnahmsweise auf die Straße ausgewichen werden. Ebenso kann das neue Verkehrsschild „Elektrokleinstfahrzeuge frei“ eine Verkehrsfläche als für E-Scooter befahrbar ausweisen.
Eine Helmpflicht besteht – ähnlich wie für Fahrradfahrer zwar nicht, dennoch mag es im Eigeninteresse zu empfehlen sein.
Der E-Roller darf nur alleine genutzt werden. Wer Freunde mitnimmt oder einen Anhänger hinter sich herzieht, begeht eine Ordnungswidrigkeit.
Damit Fußgänger nicht über die Scooter stolpern oder andere Teilnehmer behindert werden, gelten gem. § 11 eKFV die selben Parkvorschriften wie für Fahrräder, die ebenso nicht so geparkt werden dürfen, dass sie anderen Verkehrsteilnehmern den Weg versperren.
Einzelne Kommunen, wie Köln, Münster oder Herne haben allerdings bereits weitergehende Verbotszonen eingerichtet, um dem undisziplinierten Abstellen der Roller Herr zu werden.
Alkoholgrenze bei E-Scooter
Vorsicht ist – wie immer im Straßenverkehr – gerade mit Alkohol geboten.
Es gelten bei E-Scooter Fahrern nämlich nicht etwa die Grenzen für Radfahrer, sondern die für Kraftfahrzeuge. Und das heißt: Ab 0,5 Promille ist spätestens Schluss und schon ab 0,3 Promille steht der Vorwurf der Trunkenheit im Straßenverkehr potentiell im Raum. Wer mit 1,1 Promille oder mehr erwischt wird, dem droht mit ziemlicher Sicherheit ein Strafverfahren und der Entzug des Führerscheins.
Gerade die meist jungen Fahrer der E-Scooter sollten sich darüber im Klaren sein, dass für Fahranfänger in der Probezeit und Fahrer unter 21 Jahre, die strenge 0,0 Promille Grenze gilt – unter Alkoholeinfluss dürfen Sie sich überhaupt nicht auf den Roller stellen!
Fazit
Die neuen Verkehrsteilnehmer werden sicherlich noch für einige juristische Fragestellungen sorgen und auch die Gerichte beschäftigen – wir werden die Entwicklungen weiterverfolgen.