BGH: Haftung des Halters für sog. „erhöhtes Parkentgelt“ auf privaten Parkplätzen ?

BGH: Haftung des Halters für sog. „erhöhtes Parkentgelt“ auf privaten Parkplätzen ?

Wirklich alles anders ?

Sei es auf dem Supermarkt- oder Krankenhausparkplatz, beim Schnellrestaurant oder auf sonstigen Parkflächen – immer wieder wird man durch Hinweisschilder auf ein sog. erhöhtes Parkentgelt i.H.v. von 20 € oder mehr hingewiesen, wenn ein Fahrzeug widerrechtlich abgestellt wird.

Doch ist eine solche „Strafe“ zulässig? Grundsätzlich ja, denn zwischen dem Betreiber eines privaten Parkplatzes und dem Fahrzeugführer kommt ein Nutzungsvertrag zustande, wenn dieser seinen Pkw dort in Kenntnis des Hinweisschildes abstellt. Durch das Hinweisschild wird das sogenannte „erhöhte Parkentgelt“ als Vertragsstrafe in Form der AGB wirksam in den Vertrag einbezogen, mit der sich der Parkende durch den Parkvorgang zumindest schlüssig einverstanden erklärt. Vertragsstrafen bis zu 30,00 € sollen der Höhe nach auch nicht unangemessen sein.

Da die Parkplatzbetreiber sich anhand des Nummernschildes nur an den Halter wenden können und mit diesem möglicherweise gar kein Vertrag zustande gekommen ist, da er gar nicht vor Ort war, war die Durchsetzung der Parkgebühr für die Betreiber oft nicht möglich.

In dem aktuellen Verfahren hat der Betreiber eines privaten Parkplatzes den Halter in Anspruch genommen, mit dem Argument, dieser sei zum fraglichen Zeitpunkt auch Fahrer gewesen.

Der Rechtsstreit ging bis zum BGH. (Urteil vom 18. Dezember 2019 – XII ZR 13/19).

In einigen Veröffentlichungen ist jetzt die Rede davon, dass der BGH die Halterhaftung eingeführt habe.

Dies sehen wir anders. Der BGH hat nicht eine Halterhaftung für derartige Verstöße eingeführt, der Halter haftet weiterhin nicht für Verstöße die der Fahrer begangen hat. Wird der Halter allerdings mit der Begründung in Anspruch genommen, er sei auch Fahrer gewesen, reicht ein einfaches Bestreiten „ich bin nicht gefahren“ nicht aus. Hier muss der Halter, wenn er nicht Fahrer war, darlegen, welche Personen zum fraglichen Zeitpunkt die Möglichkeit hatte, das Fahrzeug zu nutzen, da er es regelmäßig in der Hand habe, wem er seinen Pkw überlässt. Kommt der Halter dieser Verpflichtung nicht nach, haftet er als Fahrer, nicht als Halter.

Sicherlich hat der BGH hiermit die Darlegungslast für den Halter erhöht, allerdings ist fraglich was die Betreiberfirmen damit gewonnen haben. Bei der Angabe mehrerer in Frage kommender Fahrer, wird es für die Parkplatzbetreiber weiterhin praktisch schwer bis unmöglich, den richtigen Kostenschuldner zu ermitteln.

2019-12-19T16:52:47+02:00Dezember 19th, 2019|Categories: Allgemein, Urteile, Wissenswertes|