Das OLG beschäftigte sich mit der Frage: Wann liegt bei einem älteren Fahrzeug ein Sachmangel i.S.d. § 433 Abs. 1, S.2 BGB vor?

Ein Sachmangel liegt vor, wenn sich die Kaufsache nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich sind und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann. Vergleichsmaßstab ist die Normalbeschaffenheit von Gebrauchtfahrzeugen gleicher Art, insb. nach Fahrzeugtyp, Laufleistung, Baujahr, Ausstattung und Kaufpreis.

Das OLG Hamm sagt: eine erhebliche Durchrostung am Türschweller eines ca. 17 Jahren alten, amerikanischen Fahrzeuges mit einer Laufleistung von 163.000 Meilen, Kaufpreis 5.750€, stellt einen Sachmangel dar. Die vorhandene großflächige und vollständige Durchrostung des Fahrzeuges ist mit dem übrigen äußeren Pflegezustandes des Fahrzeuges nicht in Einklang zu bringen. Des Weiteren hätte ein durchschnittlicher Käufer des oben skizzierten Fahrzeugs einen solchen Mangel nicht erwartet.

Der Verkäufer hatte ein Kaufvertragsformular mit einem fehlerhaften Gewährleistungsausschluss verwendet.  Grundsätzlich ist unter Privatleuten ein Ausschluss der Gewährleistung möglich. Handelt es sich bei dem Kaufvertrag allerdings um allgemeine Geschäftsbedingungen sind einige Fallstricke zu beachten. Im vorliegenden Fall war der Gewährleistungsausschluss nach „AGB-Recht“ unwirksam. Interessant ist, dass es sich auch bei Verträgen unter Privatleuten um allgemeine Geschäftsbedingungen handeln kann. Benutzt der Verkäufer einen Musterkaufvertrag aus dem Internet und legt er diesen dem Käufer vor, so handelt es sich um allgemeine Geschäftsbedingungen, selbst wenn der Verkäufer diesen Vertrag nur einmal benutzt. Denn diese Verträge aus dem Internet sind für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert und ob sie vom Verkäufer oder einem Dritten entworfen worden sind, spielt keine Rolle.

Wir lernen aus diesem Urteil:

Auch bei älteren / alten Fahrzeugen muss der Käufer nicht jeden Mangel hinnehmen. Je besser der Allgemeinzustand des Fahrzeuges ist, desto weniger muss der Käufer mit versteckten Mängeln rechnen.

Vorsicht bei der Benutzung von Kaufverträgen aus dem Internet. Diese müssen dem aktuellen Stand der Gesetze und der Rechtsprechung entsprechen, sonst lauern für den Verkäufer erhebliche Gefahren.

OLG Hamm, Beschluss v. 27.11.2019, I-30 U 128/19