Kläger: Haftpflichtversicherung des Taxiunternehmens
Beklagte: Fahrgast
Sachverhalt:
Ein Taxifahrer hielt auf der linken Seite einer Einbahnstrasse, um einen Fahrgast hinten rechts aussteigen zu lassen. Der Gast öffnete die Tür ohne auf den Verkehr zu achten. Ein folgender Pkw kollidierte mit der hinteren rechten Tür des Taxis. Der Haftpflichtversicherer des Taxiunternehmens entschädigte den Pkw-Eigentümer voll und verlangte vom Taxifahrgast Schadensersatz.
Urteilsbegründung:
Dem Beklagten Fahrgast konnte eine Pflichtverletzung nach § 14 I StVO „Wer ein- oder aussteigt, muss sich so verhalten, dass eine Gefährdung anderer am Verkehr Teilnehmenden ausgeschlossen ist.“ angelastet werden. Der Fahrgast hätte selbst den Verkehr beobachten müssen und durfte nicht erwarten, dass der Taxifahrer ihn auf mögliche Gefahren aufmerksam macht. Blindes Türöffnen führt zur 100% Haftung. (OLG Köln, 07.11.2019, 15U 113/19)
Tipp: Öffnen sie als Taxifahrgast niemals blind die Tür und achten Sie beim Aussteigen auf mögliche Gefahren.