Versicherungsschutz bei Teilnahme an sog. Touristenfahrten

Versicherungsschutz bei Teilnahme an sog. Touristenfahrten

Nürburgring-Nordschleife Touristenfahrt

Unfall mit dem eigenen Fahrzeug auf der Nordschleife

Die Nordschleife des Nürburgrings abseits des üblichen Straßenverkehrs zu befahren und das eigene Fahrzeug im Rahmen einer Touristenfahrt zu genießen, ist sicher ein tolles Erlebnis.

Denken Sie bitte zuerst an Ihre Sicherheit und machen Sie sich mit den Regeln für das Befahren des Nürburgrings vertraut. Auch dem Nürburgring geltend die üblichen Vorschriften der StVO und StVZO. Dennoch gibt es zusätzlich spezielle Sicherheitsregeln und eine Fahrordnung. Diese finden Sie auf der Internetpräsenz des Nürburgrings auch als Video.

Doch wer tritt eigentlich ein, wenn doch mal etwas passieren sollte?

Sollte ein anderer Fahrer auf der Strecke die Kontrolle über sein Fahrzeug verlieren und auf Ihr Fahrzeugs auffahren, so stellt sich schnell die Frage, ob die Versicherung überhaupt zahlt.

Zunächst kann ein eventuell vereinbarter Schadensverzicht gegenüber dem Veranstalter die Haftung der Teilnehmer untereinander nicht ausschließen (OLG Koblenz 14.03.2011 – 12 U 1529/09). Auf dem Nürburgring gibt es, laut der Internetpräsenz zudem keine Möglichkeit vor Ort eine Versicherung abzuschließen.

Es muss im Übrigen zwischen Ihrem Vollkasko- und ihrem Haftpflichtversicherungsschutz unterschieden werden.

Ihre Haftpflichtversicherung soll Ihnen das Risiko abnehmen von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen zu werden. Deshalb muss sie zahlen, wenn durch ihr Fahrzeug einem anderen ein Schaden entstanden ist oder es hat – im umgekehrten Fall – die gegnerische Haftpflichtversicherung für die Ihnen durch den Dritten verursachten Schäden einzutreten.

Ausgeschlossen kann diese Eintrittspflicht nur in sehr eng begrenzten Fällen des § 4 der KfZPflVV sein.

Ein Fall davon sind kraftfahrtsportliche Veranstaltungen, also Autorennen im Sinne des § 29 Abs. 2 StVO. Der Begriff des Kraftfahrzeugrennens wird von der Rechtsprechung weit gefasst (BGH, 01.04.2003 – VI ZR 321/02).

Versicherungsschutz auf dem Nürburgring

Doch eine Touristenfahrt auf dem Nürburgring ist hiervon nach der ganz herrschenden Meinung nicht erfasst! Denn hier geht es nicht darum Höchstgeschwindigkeiten zu erzielen, schnelle Rundenzeiten zu fahren oder sich mit anderen Teilnehmern zu messen.

Die Haftpflichtversicherer müssen im Schadensfall daher eigentlich zahlen! Dennoch versuchen sie oft sich auch Leistungsfreiheit zu berufen, um Schäden nicht ausgleichen zu müssen.

Bis zur Klärung der Eintrittspflicht kann es daher sein, dass Sie zunächst auf Ihrem Schaden sitzen bleiben.

Falls sie einen Schaden verursacht haben sollten, kann ihrer eigene Haftpflichtversicherung versuchen, bei Ihnen Regress zu nehmen, wenn diese Ihnen vorwirft, dass sie die Touristenfahrt dazu genutzt hätten, um besonders schnell oder rücksichtslos, eben wie bei einem Rennen, zu fahren. Dies würde nämlich einen Obliegenheitsverstoß darstellen, der die Versicherung zu Rückforderungen berechtigt.

Es ist also Vorsicht geboten! Auch wenn die Haftpflicht grundsätzlich in die Regulierung eintreten muss, heißt das nicht, dass dies es auch in jedem Fall anstandslos geschieht.

Kommt eine gegnerische Haftpflichtversicherung nicht für die Regulierung ihrer eignen Schäden in Frage, etwa weil Sie den Unfall alleinverantwortlich verursacht haben oder ein anderes Fahrzeug nicht beteiligt war, so verbleibt oft nur die eigene Vollkasko in Anspruch zu nehmen.

Fazit

Beachten Sie: Die Vollkasko ist eine freiwillig abgeschlossene Versicherung – hier gilt überwiegend das individuell vereinbarte Vertragsrecht. Das heißt die Haftung kann von vorneherein ausgeschlossen werden.

Ein solcher Haftungsausschluss in der Vollkasko ist auch wirksam (OLG Hamm, 8.03.2017 – 20 U 213/16).

Es empfiehlt sich daher vor Antritt einer Touristenfahrt bei Ihrer Vollkasko nachzufragen und sich den Schutz gegebenenfalls schriftlich bestätigen zu lassen.

2019-05-10T16:58:16+02:00Mai 10th, 2019|Categories: Unfall, Urteile|