Die seit dem 28.04. in Kraft getretene neue und härtere StVO hat in der Öffentlichkeit zu einer heftigen medialen Gegenreaktion geführt. Denn bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 21 km/h innerorts und außerorts von 26 km/h droht bereits ein einmonatiges Fahrverbot.

Und tatsächlich reagierte der Bundesverkehrsminister auf die enorme Kritik. Er ließ sich zwei Wochen nach Inkraftreten des Gesetzes  wegen der aus seiner Sicht nicht gegebenen Verhältnismäßigkeit und der damit verbundenen Härten für viele Berufspendler zu folgender Stellungnahme hinreißen: ….deswegen bitten wir die Bundesländer an nur dieser einen Stelle das einmonatige Fahrverbot wieder auf den alten Stand zurückzubringen…“

Fraglich ist wie man in der Zwischenzeit auf die aktuell verhängten Fahrverbote reagieren soll?  

Wir empfehlen jedem, dem ein Fahrverbot nach der neuen StVO droht, einen im Verkehrsrecht spezialisierten Rechtsanwalt einzuschalten. Dieser wird zunächst Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einlegen. Sollte der Bußgeldbescheid nicht schon aus formalen Gründen, einer fehlerhaften Messung, oder einer nicht möglichen Identifizierung des Fahrers unwirksam sein, bleibt der Rechtsgrundsatz „lex mitior“.  Dieser Grundsatz sagt, wenn sich das Gesetz zwischen Tat und Urteil geändert hat – ist nach dem milderen Gesetz zu entscheiden. Dieser Grundsatz gilt auch für das Bußgeldverfahren. Sollte also bis zum Zeitpunkt des Urteils die StVO geändert worden sein, wird kein Fahrverbot fällig. 

Ein geschickter Verkehrsrechtsanwalt wird das Verfahren deshalb so lange „entschleunigen“, bis die StVO in dem oben genannten Punkt wieder rückgängig gemacht worden ist.