Zum Sachverhalt: Das Kind fuhr in Ruf- und Sichtweite seiner Eltern über eine Uferpromenade auf eine Spaziergängerin zu und drehte sich dabei immer wieder über längere Zeit zu den Eltern um. Das Unfallopfer versuchte einen Zusammenstoß zu verhindern und stürzte dabei von der Promenade auf einen Betonsteg und dann ins Hafenbecken. Sie musste mit Brüchen und Bänderrissen für mehrere Tage ins Krankenhaus.

Kinder unter sieben Jahren haften generell nie und auch nicht bis zu einem Alter von 10 Jahren bei einem Unfall mit Kraftfahrzeugen. Ist letzteres nicht beteiligt, haften Kinder im Alter von sieben bis 17 Jahren für von ihnen verursachte Schäden, wenn sie „die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht besitzen“. Das OLG Celle (AZ:14 U 69/19, Entscheidung vom 19.02.2020) war nach der persönlichen Anhörung des Mädchens überzeugt, dass sie im Bewusstsein der Gefährlichkeit ihres Verhaltens handelte. Eine Haftung der Eltern wegen Aufsichtspflichtverletzung hatte das Gericht übrigens verneint.

Ergebnis: Das achtjährige Mädchen haftet aufgrund Ihrer Einsichtsfähigkeit. Es bleibt zu hoffen, dass die Familienhaftpflichtversicherung die Regulierung des Schadensersatzes und des Schmerzensgeldes übernommen hat.