Verkürzung der Verjährungsfrist bei gebrauchten Sachen / Fahrzeugen wirksam

Verkürzung der Verjährungsfrist bei gebrauchten Sachen / Fahrzeugen wirksam

Der Bundesgerichtshof hat eine lange umstrittene Frage beim Kauf gebrauchter Sachen geklärt. (Urt. v. 18.11.2020, VIII ZR 78/20)

§ 476, Abs.2 BGB sieht die Möglichkeit vor, dass beim Verkauf gebrauchter Sachen, also auch gebrauchter Fahrzeuge, die Verjährung von

2 Jahren auf 1 Jahr ab Übergabe verkürzt werden kann. In Autokaufverträgen gebrauchter Fahrzeug wird die Verkürzung regelmäßig vereinbart.

In der Rechtsprechung war umstritten, ob diese Regelung wirksam ist, da sie gegen Europarecht verstößt. Hier hat der BGH nunmehr Klarheit geschafft.

Der BGH bestätigt zwar, dass die deutsche Regelung der Verkürzung gegen die europäische Verbrauchsgüterkaufrichtlinie verstößt, aber die deutsche

Regelung bleibt wirksam, bis der deutsche Gesetzgeber eine Neuregelung vornimmt. Eine richtlinienkonforme Auslegung ist nach Auffassung des BGH

nicht möglich.

Autoverkäufer können aufatmen, Autokäufer gebrauchter Fahrzeuge müssen Ihre Ansprüche bei einer vereinbarten Verkürzung innerhalb eines Jahres

nach Übergabe geltend machen. Ansonsten droht Verjährung.

 

 

2021-01-07T12:21:37+01:00Januar 6th, 2021|Categories: Allgemein, Kfz-Kaufvertrag, Urteile, Wissenswertes|