Punktehandel – Freikaufen bei drohendem Fahrverbot?

Punktehandel – Freikaufen bei drohendem Fahrverbot?

 

Der Betroffene hatte im Rahmen eines gegen ihn gerichteten Bußgeldverfahrens wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit nicht selbst einen anderen Fahrer angegeben, sondern bewusst einen Dritten veranlasst, der Behörde gegenüber eine gar nicht existente Person als Fahrzeugführer zu benennen. Die Bußgeldbehörde erließ sodann gegen die nicht existierende Person einen Bußgeldbescheid und stellte das Verfahren gegen den tatsächlichen Betroffenen ein. Erst zu einem späteren Zeitpunkt erfuhr die Behörde von der Polizei, dass eine Person mit den angegebenen Personalien gar nicht existiere. Zu diesem Zeitpunkt war für den Betroffenen bereits Verfolgungsverjährung eingetreten. Er konnte also nicht belangt werden.

Den Straftatbestand der falschen Verdächtigung hat er nicht erfüllt, da es bereits an einer Erfüllung der Voraussetzungen des § 164 StGB fehlt. Denn die falsche Behauptung bezog sich nicht auf eine existierende Person. Die Lücke wird im Strafrecht jedoch durch den Tatbestand § 145 d StGB geschlossen. Im Ordnungswidrigkeitenrecht wird diese Lücke jedoch nicht nur §145 d StGB geschlossen. Kurzum: Im Fall des Begehens von Straftaten ist die Benennung einer nicht existenten Person unter Strafe gestellt. Im Ordnungswidigkeitenrecht hingegen nicht.

Dies stellt jedoch eine nicht hinzunehmende Gesetzeslücke dar, unter welcher die Verkehrssicherheit leide. Aus diesem Grund ist mit einer baldigen Schließung der Gesetzeslücke zu rechnen.

Diesseits wird dringend vor dem Punktehandel gewarnt. Es handelt sich hierbei nicht um einen Freibrief. Jeder Fall wird einzeln geprüft. Was einem Betroffenen blüht, der eine andere Person als Fahrer benennt, wenn dies innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist “herauskommt” bedarf wohl keiner näheren Erläuterung.

 

 

 

 

2018-10-29T17:18:31+02:00April 13th, 2018|Categories: Allgemein, Urteile|