Gilt die Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes auch bei Polizeikontrollen?

Gilt die Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes auch bei Polizeikontrollen?

Polizisten bei einer Verkehrskontrolle zu filmen kann gem. § 201 I StGB zu einer Verurteilung  wegen  Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes führen.

In München kontrollierte die Polizei ein Auto mit Jugendlichen Insassen. Der 21-jährige Beifahrer filmte per Smartphone das Gespräch des Fahrers mit den Beamten. Einer der Beamten wies den jungen Mann mehrfach daraufhin, dass dies nicht gestattet sei. Da der Jugendliche weiter filmte, nahm ihm der Polizist das Handy ab und stellte einen Strafantrag.

Was Polizisten während Ihrer dienstlichen Tätigkeit sagen, fällt auch unter das „nichtöffentliche gesprochene Worte eines anderen“. Mit der Untersagung der Aufnahme hat der Jugendliche  UNBEFUGT das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen aufgenommen. Das Jugendschöffengericht des Amtsgerichts München  (Az.: 1034 Ls 458 Js 197562/19 jug) verurteilte den Jugendlichen zu einer Teilnahme am Kurs „Korrekt-im-Web-Kurs“.  Damit kam er noch glimpflich davon, denn der Strafrahmen des § 201 I StGB liegt bei Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

Tipp: Unterlassen Sie es einen Polizisten oder Ordnungsamt-Mitarbeiter im Gespräch zu filmen. Sie landen bestenfalls in einem Benimmkurs.

2020-04-24T00:00:12+02:00April 23rd, 2020|Categories: Allgemein, informell, Polizei, Urteile, Wissenswertes|