Rücktritt vom Fahrzeugkauf – wann liegt ein erheblicher Mangel vor?
BGH, Urt. v. 18.10.2017, Az: VIII ZR 242/16 Die Hinweise des BGH sind äußerst praxisrelevant. Gem. § 323 Abs. 5 S. 2 BGB berechtigt nur ein erheblicher Mangel zum Rücktritt. Nach Rechtsprechung des BGH ist der Verkäufer beweisbelastet für den Umstand, dass ein Mangel unerheblich ist. Gelingt dem Verkäufer dieser Beweis nicht, so ist er zur Rückabwicklung des Kaufvertrages verpflichtet, obwohl der Mangel tatsächlich als unerheblich anzusehen wäre. Der BGH äußert sich ebenfalls zur sogenannten 5 %-Grenze: Ist ein Mangel behebbar, so ist in der Regel von einer Unerheblichkeit des Mangels nur dann auszugehen, wenn die Mangelbeseitigungskosten geringer als 5 % des Bruttokaufpreises sind. Allerdings stellt die 5%-Grenze keine starre Grenze dar. Vielmehr kommt es auch hier wieder auf den [...]