Mandanten fragen – wir antworten!

Mandanten fragen – wir antworten!2020-05-13T10:13:49+01:00

In dieser Rubrik stellen wir Ihnen die “Häufigsten Fragen”, die uns in unserer täglichen Arbeit immer wieder gestellt werden.

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Mandanten fragen – wir antworten!

Allgemeines

Ohne einen Rechtsanwalt erhalten Sie weder vollständige Akteneinsicht noch sind Sie in der Lage, sich sachgereicht zu verteidigen. Im Straf- und Bußgeldverfahren muss (nur) einem Rechtsanwalt volle Akteneinsicht in alle Akten gewährt werden. Privatpersonen haben hierauf keinen Anspruch die Akteneinsicht ist das elementare Werkzeug der Verteidigung: Eine wirksame Verteidigung ist nur bei vollständiger Auswertung des Akteninhalts möglich. Die Akte ist nicht nur so früh wie möglich, sondern auch so oft wie erforderlich einzusehen. Die Rechtsprechung zu den gängigen Messverfahren ist unüberschaubar; nur ein Fachanwalt für Verkehrsrecht ist hier auf dem neuesten Stand.

Über viele Fristen sind Sie als juristischer Laie nicht im Bild. Solche Fristen sind oft zwingend einzuhalten: Werden Sie versäumt, verlieren Sie vielleicht wegen eines Flüchtigkeitsfehlers den Rechtsstreit. Beim Anwalt Ihres Vertrauens dürfen Sie darauf bauen, dass dieser Ihre Fristen im Blick hat und penibel auf deren Einhalten achtet.

Nicht zuletzt sind Sie als Betroffener auch emotional betroffen und deshalb ist Ihr Blick auf die Erfolgsaussichten eines Rechtsstreits vernebelt. In ohnehin angespannter Situation treffen Sie Aussagen, die sich später für Sie nachteilig auswirken. Es gilt das Motto: „Jedes Wort ist eine Tretmine!“ Der Rechtsanwalt hat die Berufspflicht, Sie objektiv über den „sicherten Weg“ zu beraten. Je früher er mit der Sache befass ist, umso effektiver können Sie Ihre Möglichkeiten ausschöpfen.

Ihre (Verkehrs-) Rechtsschutzversicherung übernimmt in nahezu allen Fällen die Kosten der Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts, sofern kein Vorsatz bestand. Vor allem, um „Waffengleichheit“ herzustellen, trägt der Versicherer die Kosten eines Sachverständigengutachtens zur Überprüfung der Messung. Ausgenommen sind regelmäßig nur die Fahrtkosten des auswärtigen Verteidigers zum zuständigen Gericht und Verstöße im ruhenden Verkehr.

Besteht kein Deckungsschutz einer Rechtsschutzversicherung besprechend wir mit Ihnen transparent und offen über die entstehenden Anwaltskosten.

Dies müssen und dies sollten Sie nicht tun. Die Ihnen dort gestellten Fragen ziehen eher darauf ab, Sie zu „überführen“, als Ihre Unschuld herauszuarbeiten. Ihr Rechtsanwalt teilt der Polizei mit, dass Sie nicht zum Termin erscheinen werden, und beantragt Akteneinsicht, um die nötige „Waffengleichheit“ herzustellen. Erst dann wissen Sie, was gegen Sie vorliegt und ob und inwiefern hierzu Stellung genommen werden soll.

Ist ein Unternehmen als juristische Person Halter des geblitzten Kfz und hat die Polizei den Fahrer nicht direkt vor Ort angehalten, wird dem Unternehmen ein Zeugenfragebogen zugeschickt. Im Fall einer sogenannten Kennzeichenanzeige ist nur der Halter, nicht hingegen der Fahrer bekannt. Ihr Arbeitsgeber ist zur Vermeidung einer Fahrtenbuchauflage verpflichtet, der Behörde Auskunft über den Fahrer zu erteilen. In welchem Zeitrahmen dies erfolgt, ist indes nicht vorgeschrieben. Dem Mitarbeiter sollten aber im Fall, dass dieser das Fahrzeug einem Dritten überlassen hat, die Verteidigungsmöglichkeiten offengehalten werden, weshalb wir zu folgender Formulierung raten:

„Das benannte Fahrzeug war am Tattag Herrn/Frau… zur Nutzung überlassen.“

Zu diesem Zeitpunkt kann zwar bereits ein Rechtsanwalt mandatiert werden, mangels konkreten Vorwurfs erhält dieser aber noch keine Akteneinsicht, sondern erst nach der Zustellung eines Anhörungsbogens an den Betroffenen.

Nein, darauf haben Sie keinen Anspruch. In aller Regel übersendet die Bußgeldbehörde mit dem Anhörungsbogen das Beweisfoto, da der Betroffene mitteilen soll, ob er der Fahrer gewesen sei. Dies ist jedoch nicht zwingend vorgeschrieben und unterbleibt manchmal.

Verwarnungsgelder sind Gelsanktionen zwischen 10 € und 55 € für Verstöße, die i.d.R. von Polizeibeamten oder auch durch Mitarbeiter der Ordnungsämter ermittelt und angezeigt werden. Die Bußgeldstelle hört den Betroffenen an und bietet diesem die Zahlung eines Verwarnungsgeldes innerhalb kurzer Frist an. Ist dieser einverstanden und zahlt freiwillig, ist das Verfahren damit beendet. Eine  Rückzahlung ist dann aber im Gegensatz zur irrtümlichen Zahlung im Bußgeldverfahren ausgeschlossen. Nimmt der Betroffene das Angebot zur Zahlung eines Verwarnungsgeldes nicht an, ergeht ein Bußgeldbescheid.

Der Betroffene ist grundsätzlich zum Erscheinen in der Hauptverhandlung verpflichtet. Das Gericht kann Sie aber vom persönlichen Erscheinen entbinden, wenn Ihr Erscheinen nicht notwendig ist, vor allem wenn Sie zugeben, der Fahrer gewesen zu sein, und erklären, sonst keine Angaben machen zu können oder wollen. Die Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung und einer Bescheinigung über die Reise- und Vernehmungsunfähigkeit reicht i.d.R. auch als genügende Entschuldigung aus.

Wenn der tatsächlich Fahrzeugführer, der die vorgeworfene Verkehrsordnungswidrigkeit begangen hat, nicht ermittelt werden kann, ist das Bußgeldverfahren einzustellen. In diesem Fall übersendet die Bußgeldstelle den Vorgang der Kfz.-Zulassungsstelle mit der Bitte um Prüfung, ob ein Fahrtenbuch aufzuerlegen ist (§ 31 a StVZO). Der Kfz.-Halter ist anzuhören.

Das kann dazu führen, dass der Fahrzeughalter verpflichtet wird für ein oder mehrere auf ihn zugelassene Fahrzeuge ein Fahrtenbuch zu führen.

Ein Verstoß der ein Fahrtenbuch grundsätzlich rechtfertig wird dann angenommen, wenn er zu einer Eintragung von mindestens einem Punkt im FAER („Flensburg“) führen würde. Hierbei wird regelmäßig eine 6-monatige Verpflichtung angeordnet.

Bei erheblichen Verstößen kann die Dauer aber auch über 6 Monate liegen.

Ausländische Behörden dürfen zwar in Deutschland die Daten des Betroffenen erheben (lassen), sie dürfen in Deutschland aber keine Bußgelder eintreiben. Das Bundesamt für Justiz (BfJ) entscheidet über die Zulässigkeit. Gegen die Bewilligung ist Einspruch zu erheben. Ohne Einspruch wird der Bescheid rechtskräftig, anderenfalls entscheidet das Amtsgericht.

Hat der ausländische Bußgeldbescheid Verhaltensweisen sanktioniert, die in Deutschland unbekannt sind (z.B. Halterhaftung bei Verkehrsverstöß0en), darf grundsätzlich nicht vollstreckt werden.

Bußgeld

Bußgelder sind Geldsanktionen ab 60 €, die per Bescheid der Bußgeldstelle ergehen. Ein Bußgeldbescheid ist grundsätzlich mit Gebühren und Auslagen, und zumeist mit einem Punkt in Flensburg, verbunden. Die Gebühr beträgt mindestens 25 €. Die Zustellung des Bußgeldbescheids erfolgt per Postzustellungsurkunde. Hierfür sind weitere Auslagen i.H.v. 3,50 € vorgesehen.

Nach seriösen Einschätzungen des Automobilclubs von Deutschland (AvD) sind 80 % der Bußgeldverfahren wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen fehlerhaft. Bei der Verkehrsüberwachung  werden hochkomplexe Messgeräte eingesetzt, die störanfällig sind. Auch sind Fehler durch unsachgemäße Bedienung und Verfahrensfehler der Bußgeldbehörde nicht selten. Sind mehrere Fahrzeuge auf dem Messfoto zu sehen, ist das Foto unscharf oder sich Gesichtspartien verdeckt, ergeben sich bereits Anhaltspunkte für eine erfolgsversprechende Verteidigung.

Dabei muss noch folgendes berücksichtigen: Ihnen muss ein Fehlverhalten nachgewiesen werden und nicht etwa Sie müssen Ihre Unschuld beweisen. Die Überprüfung des erhobenen Tatvorwurfs lohnt auch dann, wenn Sie beruflich oder privat auf Ihren Führerschein angewiesen sind. Haben Sie bereits Punkte in Flensburg, die bald gelöscht werden, lohnt sich ein Einspruch bereits, um das Verfahren so zu gestalten, dass die Löschung erfolgt und die Voreintragung keine negativen Konsequenzen für Sie hat.

Die im BKat genannten Bußen sind sog.“Regelbußen“, die vom Normalfall ausgehen, womit vor allem fahrlässige Begehung und Ersttat gemeint ist. Das Gesetz erlaubt, sogenannte „Voreintragungen“ im Fahreignungsregister (FAER) in Flensburg zur Erhöhung der Geldbuße heranzuziehen. Das Gleiche ist erlaubt bei gravierenden Geschwindigkeitsverstößen, bei denen der Schluss auf Vorsatz zulässig sein kann. Damit soll der Druck auf einen scheinbar „unbelehrbaren“ Verkehrsteilnehmer erhöht werden

Richtig ist zunächst, dass bei Verstößen gegen die StVO und StVZO die Verfolgungsverjährung drei Monate ab Beendigung der Tat beträgt (§ 26 As. 3 StVG). Habe ich z.B. am 01.02.2019 einen Geschwindigkeitsverstoß begangen, ist diese Tat mit Ablauf des 30.04.2019 nicht weiter verfolgbar.

Die Behörde kann die Verfolgungsverjährung aber unterbrechen. § 33 OWiG nennt die Maßnahmen, die die Verjährung unterbrechen, womit die drei Monate neu zu laufen beginnen. Schon die Anordnung der Bekanntgabe des Bußgeldvorwurfs (= Anhörung) unterbricht die Verjährung. Das heißt, der Sachbearbeiter in der Bußgeldstelle nimmt ihre Daten auf und druckt die Anhörung als Betroffener aus. Damit ist die Verjährung bereits unterbrochen, ohne dass der Betroffene dies weiß oder auch nur wissen kann. Ober der Anhörungsbogen dem Betroffenen zugeht, ist also unerheblich. Das Bestreiten, den Anhörungsbogen überhaupt erhalten zu haben, hilft ihm nicht. Ob die Behörde ermittelt (oder, falls dann doch ein Bußgeldbescheid ergeht, verjährungsunterbrechend ermittelt hat), kann nur der Rechtsanwalt durch Akteneinsicht klären. Es bleibt also abzuwarten.

Es ist prinzipiell nicht anzuraten, telefonischen Kontakt zur Bußgeldbehörde aufzunehmen. Regelmäßig haben Sie mit erfahrenen Sachbearbeitern zu tun, die genau wissen, welche Fragen sie stellen müssen, um von Ihnen belastende Informationen zu erhalten, die sie ansonsten vielleicht nie ermittelt hätten. Über den Inhalt solcher Telefonat e werden immer Aktenvermerke gefertigt, die i.d.R. auch festhalten, dass und inwieweit Sie sich zur Sache eingelassen haben. Auch hier gilt: „Jedes Wort ist eine Tretmine“. Ganz abgesehen davon, dass Sie auch keinen Erfolg erzielen werden, denn viele Bußgeldbehörden treffen solche Vereinbarungen grundsätzlich nicht. Erst in der Hauptverhandlung besteht je nach Sachstand die Chance, ein Fahrverbot umzuwandeln oder eine Geldbuße unter die „Verwarngrenze“ zu reduzieren. Dies sollten Sie Ihrem Fachanwalt anvertrauen: Auf diesem Weg lassen sich deutlich bessere Ergebnisse erzielen.

Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung und verhindert, dass der Bescheid in Rechtskraft erwächst. Sie müssen weder die Geldbuße bezahlen noch beginnt die Frist für ein Fahrverbot. Der Vorwurf wird anhand der Aktenlage noch einmal geprüft. Eine gute Einspruchsbegründung kann hilfreich sein. Nach Prüfung wird das Bußgeldverfahren eingestellt, oder über die Staatsanwaltschaft zur gerichtlichen Entscheidung an das zuständige Amtsgericht abgegeben. Dieses wird zeitnah zur Hauptverhandlung laden.

Sie können „Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand“ beantragen. Hierfür bestehen sehr kurze Fristen und eine doppelte Hürde:

  • Der Antrag ist innerhalb von einer Woche nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen;
  • gleichzeitig ist auch das versäumte Rechtsmittel nachzuholen, also z.B. Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einzulegen.

Anhörung

Die Anhörung ist gesetzlich vorgeschrieben, um dem Betroffenen die Möglichkeit rechtlichen Gehörs zu geben, insbesondere sich zum Tatvorwurf zu äußern und entlastende Sachverhalte vorzubringen. Die Anhörung kann bereits mündlich vor Ort oder schriftlich (Anhörungsbogen) erfolgen. Nach mündlicher Anhörung vor Ort erfolgt keine weitere Anhörung, sondern der Bußgeldbescheid.

Nein! Dieser dient, wie ausgeführt, der Gewährung rechtlichen Gehörs, welche Sie wahrnehmen können oder auch nicht. Soweit die Bußgeldbehörde ermahnt, in jedem Fall Ihre Daten zu übermitteln, und darauf verweist, die verweigerte Namensangabe sei nach § 1111 OWiG mit Bußgeld bedroht, können Sie dies getrost ignorieren. Wäre der Behörde Ihr Name nicht bekannt, hätte Sie das Anhörungsschreiben nicht erreicht.

Nein. Auch im Bußgeldverfahren hat man bei nahen Familienangehörigen ein Aussageverweigerungsrecht. Dies ist in § 52 StPO geregelt. So dürfen Verlobte, Ehegatten und Angehörige die Aussage verweigern. Nahe Verwandte sind zum Beispiel Eltern, Großeltern, Kinder, Geschwister, Onkel oder Tante. Auch Schwager oder Schwägerin dürfen die Aussage verweigern. Bei der Verweigerung der Aussage durch die Ehefrau oder Ehemann ist nicht relevant, ob die Ehe noch besteht. Das Aussageverweigerungsrecht steht somit den Eheleuten auch noch nach der Scheidung zu. Stiefkinder haben gegenüber dem Stiefvater oder der Stiefmutter ein Zeugnisverweigerungsrecht, Stiefgeschwister untereinander haben dagegen kein Zeugnisverweigerungsrecht, da sie weder verwandt noch verschwägert sind.

Die Betonung liegt aber auf Schweigen, nicht auf Lügen. Keine Aussage zu machen ist erlaubt, wer lügt macht sich strafbar.

Fahrverbot / Punkte

Man unterscheidet zwischen einem Fahrverbot und einem Entzug der Fahrerlaubnis.

Im Gegensatz zum Entzug der Fahrerlaubnis (siehe hierzu sogleich) erlischt die Fahrerlaubnis bei einem Fahrverbot nicht. Der Betroffene erhält nach Ablauf des Fahrverbots seinen Führerschein ohne weitere Maßnahmen zurück. Ein Fahrverbot wird

  • im Ordnungswidrigkeitenverfahren nach § 25 StVG neben einer Geldbuße oder
  • im Strafverfahren nach § 44 StGB neben einer Geld- oder Freiheitsstraße verhängt.

Die Dauer beträgt in beiden Fällen zwischen einem und drei Monaten.

Bei Geschwindigkeitsüberschreitungen von mehr als 30 km/h innerorts bzw. 40 km/h außerorts müssen Sie mir der Verhängung eines Fahrverbots rechnen, weil die Behörde von vorsätzlichem Handeln ausgeht.

Ein solches droht Ihnen auch, wenn bei Ihnen innerhalb des letzten Jahres bereits eine Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h rechtskräftig zu Buche steht. Für die Berechnung der Jahresfrist ist die Rechtskraft der ersten Ordnungswidrigkeit entscheidend. Nicht zuletzt kann der Sachbearbeiter ein Fahrverbot bei „Beharrlichkeit“ verhängen, wenn erhöhte Geldbußen in der Vergangenheit keine Wirkung gezeigt haben.

Dies ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich, etwa eine Beschränkung auf die Klasse B, so dass der Fahrer seiner beruflichen Tätigkeit als Lkw-Fahrer weiter nachgehen kann. Zumeist geschieht dies in der Hauptverhandlung.

Eintragungen von Verkehrsverstößen im Fahreignungsregister (_FAER) werden nach Ablauf feststehender Fristen gelöscht. Die Löschung erfolgt von Amts wegen und braucht nicht beantragt zu werden. Die Fristen betragen:

  • Zwei Jahre und sechs Monate bei Verstößen gegen die StVO oder StVZO, die mit einem Punkt bewertet sind;
  • Fünf Jahre bei Entscheidungen wegen besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigenden Ordnungswidrigkeiten (z.B. Alkoholdelikte), die mit zwei Punkten bewertet sind, oder bei Straftaten ohne Entziehung der Fahrerlaubnis oder ohne isolierte Sperrfirst für die Erteilung einer Fahrerlaubnis;
  • Zehn Jahre bei Straftaten mit Entziehung der Fahrerlaubnis oder mit einer isolierten Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis.

Die Tilgungsfrist beginnt bei allen Entscheidungen mit dem Rechtskraftdatum.

Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kfz, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde gem. § 3 Abs. 1 StVG die Fahrerlaubnis zu entziehen. Die Befähigung richtet sich nach § 2 Abs. 5 StVG. Die Ungeeignetheit ist gesetzlich nicht definiert. Der Gesetzgeber formuliert in § 2 Abs. 4 StVG: „Geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, wer die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt und nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder gegen Strafgesetze verstoßen  hat“. Grundlage für die Annahme einer etwaigen Ungeeignetheit sind die körperlichen, geistigen und charakterlichen Eigenschaften des Betroffenen. Hautanwendungsfälle im Bußgeldbereich sind

  • Entziehung bei festgestellter Nichteignung (z.B. der Konsum harter Drogen)
  • Alkoholmissbrauch oder
  • Entziehung wegen Punkteeintragungen.