Verwertbarkeit von Dashcam-Aufnahmen

Verwertbarkeit von Dashcam-Aufnahmen

Kein automatisches Beweisverwertungsverbot

Aus einem Datenschutzverstoß folgt nicht automatisch die gerichtliche Unverwertbarkeit – dies ist die Quintessenz des Grundsatzurteils des Bundesgerichtshofs (BGH, Urt. v. 15.05.2018, Az. VI ZR 233/17).

Es ist in jedem Fall eine Einzelfallabwägung vorzunehmen. Diese Einzelfallabwägung gehört seit jeher zu den Grundfesten des deutschen Zivilprozessrechts. Denn automatische Verwertungsverbote, wie beispielweise im amerikanischen Recht, gibt es hierzulande nicht. Bei den immer häufiger anzutreffenden Dashcams (kleine Kameras auf dem Armaturenbrett, die das Verkehrsgeschehen permanent filmen) – geht diese Abwägung zugunsten des Dashcam-Nutzers aus, so der BGH.

Denn die Kameras zeichneten nur das auf, was im öffentlichen Straßenverkehr ohnehin jeder mit eigenen Augen beobachten könne. Zudem ließen sich Unfälle nachträglich häufig nicht mehr vernünftig aufklären. Demgemäß müssen deutsche Gerichte im Einzelfall die Interessen der Parteien gegeneinander abwägen. Dennoch ist der Betrieb einer permanent filmenden und -speichernden Dashcam datenschutzrechtlich verboten. Laut BGH sind solche Dashcams zulässig, wenn sich die Aufzeichnungen in kurzen Abständen fortlaufend überschreiben und erst bei einer Kollision oder starken Verzögerung des Fahrzeuges permanent gespeichert werden.

 

 

2018-10-29T17:19:45+02:00Juni 7th, 2018|Categories: Allgemein|