Rücktritt vom Fahrzeugkauf – wann liegt ein erheblicher Mangel vor?

Rücktritt vom Fahrzeugkauf – wann liegt ein erheblicher Mangel vor?

BGH, Urt. v. 18.10.2017, Az: VIII ZR 242/16 

Die Hinweise des BGH sind äußerst praxisrelevant. Gem. § 323 Abs. 5 S. 2 BGB berechtigt nur ein erheblicher Mangel zum Rücktritt. Nach Rechtsprechung des BGH ist der Verkäufer beweisbelastet für den Umstand, dass ein Mangel unerheblich ist. Gelingt dem Verkäufer dieser Beweis nicht, so ist er zur Rückabwicklung des Kaufvertrages verpflichtet, obwohl der Mangel tatsächlich als unerheblich anzusehen wäre.

Der BGH äußert sich ebenfalls zur sogenannten 5 %-Grenze: Ist ein Mangel behebbar, so ist in der Regel von einer Unerheblichkeit des Mangels nur dann auszugehen, wenn die Mangelbeseitigungskosten geringer als 5 % des Bruttokaufpreises sind. Allerdings stellt die 5%-Grenze keine starre Grenze dar. Vielmehr kommt es auch hier wieder auf den jeweiligen Einzelfall an!

Im vorliegenden Fall kommt es bezüglich der Behebbarkeit des Mangels auf den Kenntnisstand des Käufers zum Zeitpunkt des Rücktrittbegehrens an. Kann zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht abgeschätzt werden, ob ein Mangel behebbar ist oder nicht, so reicht unter Umständen für die Bejahung der Erheblichkeit des Mangels und damit für die Bejahung eines Rücktrittsrechts bereits aus, dass eine Einschränkung der Gebrauchstauglichkeit der verkauften Sache vorliegt. Mängelbeseitigungskosten von 5 % des Bruttokaufpreises oder mehr sind nicht mehr vonnöten.

Ursprünglicher Fall

Hintergrund war ein Rückabwicklungsbegehren des Klägers, welcher ein Fahrzeug leaste, dessen Kaufpreis 60.702,85 € betrug. Nach der Übergabe des Fahrzeugs stellte der Kläger einen Mangel im Bereich der Frontbeleuchtung fest. Einer der beiden Scheinwerfer leuchtete dreimal so hell auf wie der andere, woraus eine Blendwirkung resultierte. Der Kläger sei von der Polizei angehalten worden, weil diese das Fahrzeug wegen der Blendwirkung als verkehrsgefährdend eingestuft habe.

In einem gerichtlich eingeholten Sachverständigengutachten wurde festgestellt, dass bei einem Scheinwerfer die Lichtstärke bei 15,7 lx und bei dem anderen bei 47,2 lx lag. Auch der Sachverständige ging davon aus, dass das Fahrzeug verkehrsunsicher und verkehrsgefährdend sei. Nicht geklärt werden konnte, ob die Ursache dieser Blendwirkung letztendlich auf einem Defekt der Scheinwerfer selbst, auf einer falschen Einstellung der Scheinwerfer, auf einen Softwarefehler oder auf eine Kombination dieser Ursachen beruhe.

 

 

2018-10-29T17:15:59+02:00Dezember 5th, 2017|Categories: Allgemein|