Abwarten bei einem Mangel, der die Sicherheit gefährden könnte?

Abwarten bei einem Mangel, der die Sicherheit gefährden könnte?

BGH Urteil vom 26. Oktober 2016 – VII ZR 240/15

Der BGH hat sich in einem seiner neusten Urteile damit befassen müssen, was passiert wenn ein Mangel zum Zeitpunkt der Vorstellung beim Verkäufer nicht auftritt, jedoch vorher beim Käufer aufgetreten ist.

Der Käufer eines Volvo V50 hat kurz nach der Übergabe an ihn bemängelt, dass das Kupplungspedal nach seiner Betätigung am Fahrzeugboden hängengeblieben sei und in seine Ausgangsposition zurückgezogen werden musste. Daraufhin brachte dieser das Fahrzeug zum Verkäufer zurück und rügte den Mangel. Bei der folgenden Untersuchung konnte der Mangel jedoch auch nach mehrmaliger Betätigung der Kupplung nicht festgestellt werden. Der Käufer beharrte jedoch auf einer Beseitigung des Mangels, was die Verkäufer jedoch ablehnten, da kein Grund zur Annahme einer Mangelhaftigkeit bestünde. Noch Tage später bemängelte der Käufer das immer widerkehrende Problem mit der hängen bleibenden Kupplung und forderte die Verkäuferin erneut auf diesen Mangel zu beseitigen. Nachdem dies erfolgslos blieb, trat der Käufer vom Kaufvertrag zurück.

Der BGH entschied jetzt, dass der Käufer berechtigt war vom Vertrag zurück zu treten, nachdem seine Rüge wegen eines Mangels keinen Erfolg hatte. Somit stellt das Gericht klar, es sich bei dem angegebenen Mangel nicht bloß um einen „Komfortmangel“ handelt, sondern um einen sicherheitsrelevanten Mangel, da eine solche Fehlfunktion eine erhebliche Beeinträchtigung der Fahrleistung bedeuten kann. Ein verantwortungsbewusstes Führen des Fahrzeuges ist in diesem Fall ausgeschlossen, da der Ursprung des Mangels nicht endgültig aufgeklärt wurde. Somit durfte der Käufer vom Kaufvertrag zurück treten und musste eine längere Wartezeit für die Aufklärung des Mangels nicht hinnehmen.

2016-10-26T12:44:26+02:00Oktober 26th, 2016|Categories: Urteile|